Über Sitzgruppe gestolpert
Verletzung im Krankenhaus
Das geht aus einer Entscheidung des Landesgerichts Köln vom 23. Januar 2020 (Az. 2 O 93/19) hervor, auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) verweist.
Eine Frau war im Krankenhaus über den Verbindungsholm einer Sitzgruppe gestürzt und hatte sich verletzt. Sie forderte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die Klinik hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen.
Der Richter sah sich die Sitzgruppe im Krankenhaus selbst an. Das Ergebnis: Die Frau hätte Sitzgruppe mitsamt Holm und Tischplatte darauf rechtzeitig wahrnehmen können. Zwar habe der Krankenhausträger eine Verkehrssicherungspflicht, er müsse allerdings nur in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen und diese ausräumen, wenn sie für den Besucher trotz erforderlicher Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien. Besucher müssten sich auf die Gegebenheiten einer Klinik einstellen. DAV/nd
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