Richtig handeln: Wenn der Nachlass überschuldet ist

Erbrecht

  • Lesedauer: 3 Min.

Was ist dann zu tun? Denn diese Situation kann für die wirtschaftliche Existenz der Erben schnell gefährlich werden. Sind die Erben nicht vorsichtig, haften sie mit ihrem Privatvermögen für die geerbten Schulden. Um das zu vermeiden, stehen ihnen mehrere Optionen offen, über die die Notarkammer Berlin nachfolgend informiert.

1. Das Erbe ausschlagen

Ist schnell ersichtlich, dass der Nachlass überschuldet ist, bietet es sich an, das Erbe auszuschlagen. Für die Erbausschlagung gilt eine sechswöchige Frist. Wenn Erblasser, also die Verstorbenen, oder die Erben ihren Wohnsitz im Ausland haben, beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt, sobald der Erbfall bekannt wird. Ist die Frist verstrichen, gilt das Erbe automatisch als angenommen.

Die Erben müssen sich persönlich gegenüber einem Nachlassgericht äußern, dass sie das Erbe ausschlagen. Für die Ausschlagung fallen Gebühren an, die sich an der Höhe der Erbmasse orientieren. Bei überschuldeten Nachlässen wird ein Pauschalbetrag als Gebühr angesetzt. Alternativ kann die Ausschlagung auch bei einem Notar abgegeben werde. Dieser leitet sie dann an das Nachlassgericht weiter. Hier können weitere Kosten wie Portogebühren oder Steuern anfallen.

2. Nachlassverwalter bestellen

Häufig entdecken Erben nicht alle Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der sechswöchigen Frist. Um nicht mit dem Eigenvermögen haften zu müssen, kann eine Nachlassverwaltung bei Gericht beantragt werden. Der hier bestellte Nachlassverwalter fordert die Gläubiger daraufhin öffentlich dazu auf, ihre Forderungen geltend zu machen.

Bleibt Vermögen übrig, nachdem alle Schulden getilgt sind, wird dieses auf die Erben verteilt. Eine Nachlassverwaltung kann jedoch nicht immer eingeleitet werden. Sie ist möglich, wenn der Nachlass unübersichtlich, nicht aber eindeutig überschuldet ist und genügend Mittel für die Verfahrenskosten existieren.

3. Nachlassinsolvenzverfahren einleiten

Ist der Nachlass wahrscheinlich überschuldet, können die Erben beantragen, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Ein neutraler Insolvenzverwalter wandelt dann den Nachlass in liquides Vermögen um und verteilt dieses auf die Gläubiger. Auch die Einleitung dieses Verfahrens ist nur möglich, wenn die Verfahrenskosten ausreichend gedeckt werden können.

4. Dürftigkeitseinrede erheben

Was ist zu tun, wenn der Nachlass so überschuldet ist, dass weder eine Nachlassverwaltung noch ein Insolvenzverfahren infrage kommen? In diesem Fall können Erben eine sogenannte Dürftigkeitseinrede gegen die Forderungen der Gläubiger stellen. Damit erklären die Erben, dass das Nachlassvermögen nicht ausreicht, um die Forderungen zu bedienen. Allerdings müssen die Erben die Dürftigkeit des Nachlasses beweisen.

Die Errichtung eines Inventarverzeichnisses kann hier als Beweis dienen. Je nach Situation ist dies jedoch äußerst schwierig, so dass den Erben dabei häufig Fehler unterlaufen. Dies führt oft dazu, dass die Erben privat haften. Um solche Fehler zu vermeiden, hilft es, sich fachkundigen Rat einzuholen. Unter https://notar.de/ findet man den richtigen Ansprechpartner. nd

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