Richtig abgesichert mit dem Fahrrad unterwegs

Diese Versicherungen brauchen Radler

  • Bianca Boss, Bund der Versicherten (BdV)
  • Lesedauer: 2 Min.

Eine private Haftpflichtversicherung sollte auf jeden Fall bestehen. Zudem lohnt ein prüfender Blick auf die Hausratversicherung. Viele elektrounterstützte Fahrräder können mit speziellem Versicherungsschutz abgesichert werden.

Wer mit dem Fahrrad einen Unfall verursacht und dabei eine andere Person schädigt, muss für die Folgekosten aufkommen. Insbesondere bei Personenschäden können diese den finanziellen Ruin bedeuten. Unverzichtbar ist daher die Privathaftpflichtversicherung. Sie übernimmt die Aufwendungen zur Freistellung des Versicherungsnehmers und wehrt zudem unberechtigte Ansprüche ab. Für Beschädigungen oder den Verlust des Fahrrads kommt die Hausratversicherung auf, wenn diese durch Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser oder Einbruchdiebstahl verursacht wurden. Letzterer liegt etwa dann vor, wenn das Rad nach einem widerrechtlichen Eindringen in einen verschlossenen Raum gestohlen wurde.

Ein einfacher Diebstahl ist nur bei wenigen Hausrattarifen beitragsfrei mitversichert. Um einen solchen handelt es sich, wenn das Rad an einer Laterne oder einem Fahrradständer vorm Haus angeschlossen war. Wer unsicher ist, ob die eigene Police das auch absichert, sollte in seinen Vertrag schauen. Ist das nicht der Fall, kann das Risiko gegen einen Beitragszuschlag eingeschlossen werden. Empfehlenswert ist das insbesondere bei hochwertigen Fahrrädern.

Die Hausratversicherung bietet übrigens keinen Schutz für leistungsstarke E-Bikes und Pedelecs. Einige von ihnen sind einem Kleinkraftrad gleichgestellt, unterliegen der Versicherungspflicht und benötigen ein entsprechendes Kennzeichen.

E-Scooter mit einer Geschwindigkeit bis maximal 20 km/h sind seit Mitte 2019 für den Straßenverkehr zugelassen. Sie müssen eine allgemeine Betriebserlaubnis haben und durch eine Versicherungsplakette eine bestehende Haftpflichtversicherung nachweisen. Die gibt es bei vielen Kfz-Versicherern. Die Gültigkeit beginnt jeweils am 1. März eines Jahres und läuft bis Ende Februar des Folgejahres.

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