Neue Straßenverkehrsregeln
Seit 28. April 2020 in Kraft
Besser ins Parkhaus: Falsch parken wird richtig teuer
Gar keinen Spaß mehr verstehen die Regelhüter beim Parken auf Rad- und Fußwegen sowie Radschutzstreifen, also dem auf der Fahrbahn mit gestrichelter Linie markierten Fahrbereich für Radfahrer. Bei einem Verstoß werden mindestens 55 Euro fällig. Genauso teuer ist ab sofort auch das Zweite-Reihe-Stehen. Wird jemand behindert oder gar gefährdet, steigt das Bußgeld auf bis zu 100 Euro und es gibt einen Punkt in Flensburg. Ebenfalls teurer wird das unberechtigte Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen (55 Euro), auf solchen für Elektroautos (55 Euro) sowie an unübersichtlichen Stellen (35 Euro).
Auch für die Nutzung einer freien Rettungsgasse fallen ab sofort 240 Euro an, für das Blockieren einer Rettungsgasse sogar 280 Euro sowie jeweils 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot. Neu ist im Rahmen dessen auch die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.
Das Parkverbot an Kreuzungen wird ausgeweitet. Damit soll die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessert werden, indem vor Kreuzungen und Einmündungen das Parkverbot ausgeweitet wird, wenn dort neben der Straße ein Radstreifen verläuft.
Bitte Abstand halten: mehr Schutz für die Schwachen
Um schwächere Verkehrsteilnehmer besser zu schützen, müssen Autofahrer beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern künftig einen Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern innerorts sowie mindestens zwei Metern außerorts einhalten. Bislang war im Gesetz nur von »ausreichendem Abstand« die Rede. Die neuen Abstandsregeln gelten auch für das Überholen von Radfahrern, die auf einem Radschutzstreifen unterwegs sind. Mit einem neuen Verkehrszeichen kann zudem das Überholen von einspurigen Fahrzeugen untersagt werden.
Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht dürfen innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen.
Eigene Zonen und Schilder: Stärkung des Radverkehrs
Für Gemeinden und Städte ist es künftig einfacher, sogenannte Fahrradzonen einzurichten: Hier gilt Höchsttempo 30 km/h und Autos dürfen nur fahren, wenn ein Zusatzschild das erlaubt. Die neuen Zonen sollen die Verbreitung des Radverkehrs an geeigneten Stellen insbesondere in Städten stärken. Sie werden mit einem neuen Verkehrsschild gekennzeichnet.
Die immer populäreren Lastenräder, mit denen inzwischen in vielen Innenstädten Waren transportiert werden, bekommen ein eigenes Symbol. Mit dem neuen Symbol »Lastenfahrrad« dürfen eigene Parkflächen und Ladezonen für diese Zweiräder ausgewiesen werden.
Ein weiteres neues Verkehrszeichen ist grasgrün und ähnelt dem Zeichen für Autobahn. Es weist sogenannte Radschnellwege (RS) aus. Damit können auch Wege unabhängig von der Art der Fahrbahn als Radschnellwege ausgezeichnet werden, wie zum Beispiel Wege mit sandigem Untergrund.
Der grüne Pfeil für Rechtsabbieger wird mit der Novelle auch auf Radfahrer ausgedehnt, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder Radweg rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil eingeführt, der allein für Radfahrer gilt. Die Straßenverkehrsbehörden sollen verstärkt prüfen, ob sie Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrer öffnen. Wer auf dem Fahrrad nebeneinander fährt, dem ist das zukünftig ausdrücklich erlaubt. Die bisherige Formulierung in der StVO stellte das Hintereinanderfahren in den Vordergrund.
Drohen Fahrverbote schon ab 21 km/h?
Zu schnelles Fahren soll künftig deutlich strenger geahndet werden. Nach den neuen Regeln reichen schon 21 km/h zu viel. Außerhalb geschlossener Ortschaften sinkt die Grenze von 41 km/h auf 26 km/h. Dazu kommt ein Fahrverbot von einem Monat. Der Bundesverkehrsminister hat vor Inkrafttreten der neuen StVO signalisiert, die verschärfte Regelungen zu Fahrverboten bei zu schnellem Fahren zurückzunehmen. Konkret gehe um ein Monat Fahrverbot, wenn man innerorts 21 km/h oder außerorts 26 km/h zu schnell fährt. Er wolle den Ländern vorschlagen, dass künftig kein Monat Fahrverbot mehr drohe, dafür solle das Bußgeld erhöht werden.
Siehe: Auszug Bußgeldkatalog
Außerdem gibt es künftig ein neues Verkehrszeichen »Überholverbot von Zweirädern«, das zum Beispiel an engen Stellen aufgestellt werden soll.
Alle konventionell angetriebenen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, zum Beispiel Lkw und Busse, die innerorts rechts abbiegen, dürfen künftig auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schritttempo (7 bis 11 km/h) fahren. Verstöße kosten 70 Euro Bußgeld und ein Punkt.
Vorteile für Carsharing und E-Mobilität
Drei weitere neue Symbole komplettieren den Kreis neuer Zeichen. Eines davon ermöglicht es Gemeinden und Städten, Carsharing-Fahrzeuge beim Parken zu bevorzugen und entsprechende Abstellflächen rechtssicher zu kennzeichnen. Ein weiteres Symbol erleichtert die eindeutige Markierung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge, während das dritte stilisiert drei Personen in einem Fahrzeug von vorne zeigt - und bei der versuchsweisen Freigabe einer Busspur für Fahrgemeinschaften ein entsprechend besetztes Fahrzeug meint.
Keine Apps auf Smartphones oder Navis als Blitzerwarnung
Was bisher eine juristische Grauzone war, wird in der neuen Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt: Danach ist die Verwendung von Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die auf Blitzer aufmerksam machen, genauso wie Radarwarner, verboten. Die Geldbuße beträgt 75 Euro. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg. Seat PI/KS/nd
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