Mit Tattoo-Klage gescheitert

Bundesverwaltungsgericht

  • Birgit Zimmermann
  • Lesedauer: 2 Min.

Der Traum von «Aloha» als Tattoo auf dem Unterarm wird sich für einen bayerischen Polizisten nicht erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am 14. Mai 2020 (Az. BVerwG 2 C 13.19) eine Klage des Mannes in dritter Instanz zurück. Bayerische Polizeivollzugsbeamte dürfen sich nicht sichtbar an Unterarm, Händen, Kopf oder Hals tätowieren lassen, so das Gericht. Das Verbot ergebe sich aus dem Beamtengesetz des Freistaates.

«Das ist natürlich enttäuschend. Ich finde, es ist nichts Schlimmes, tätowiert zu sein», sagte der Hauptkommissar Jürgen Prichta nach dem Urteilsspruch. Während der Verhandlung hatte der 43-Jährige den Bundesrichtern auch erläutert, warum ihm «Aloha» in 15 mal 6 Zentimetern auf dem Unterarm so wichtig sei. Er sei kein schlechterer Polizist, nur weil er tätowiert sei.

Sein Anwalt, Christian Jäckle, hatte einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht seines Mandaten moniert. Diesen Eingriff sahen auch die Bundesrichter - stuften ihn aber als milderen Fall ein. Sie setzten sich hauptsächlich mit dem Bayerischen Beamtengesetz auseinander, das in Artikel 75 besagt, dass eine oberste Dienstbehörde «nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen» treffen« dürfe. Dazu zählten auch »nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale« - wie eben Tattoos.

Diese Regelung im Beamtengesetz sei ein für Polizeivollzugsbeamte »hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot« von Tätowierungen, erklärte der Vorsitzende Richter Ulf Domgörgen. Das individuelle Interesse eines Beamten müsse hinter der Notwendigkeit eines neutralen Erscheinungsbildes der Polizei zurücktreten.

Zu tätowierten Polizisten gehen die Haltungen in den Bundesländern allerdings auseinander - auch weil es immer schwieriger wird, Nachwuchs zu finden. Berlin etwa duldet inzwischen sichtbare Tätowierungen »minderer Größe«, Rheinland-Pfalz schreibt vor, dass sie abgedeckt werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied am 14. Mai 2020 in einem Eilverfahren (Az. 6 B 212/20), dass das Land Nordrhein-Westfalen einen Polizeianwärter nicht wegen eines großflächigen Löwen-Tattoos auf der Brust ablehnen darf .

Die Bundesverwaltungsrichter machten deutlich, dass das Thema Tätowierungen durchaus Sprengkraft berge. Gravierendere Grundrechtseingriffe seien denkbar - etwa wenn Bewerber wegen Tätowierungen abgelehnt werden und man so in ihre Berufsfreiheit eingreife. Oder wenn ein Dienstherr die Entfernung eines Tattoos fordere. Das wäre ein Eingriff in körperliche Unversehrtheit. Richter Domgörgen glaubt nicht, dass es der letzte Fall ist, der das Gericht beschäftigen werde. dpa/nd

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