Abkassierer wurden in die Schranken gewiesen

Immer wieder dreiste Inkasso-Forderungen

  • Hermannus Pfeiffer
  • Lesedauer: 4 Min.

Die Corona-Krise drückt die Zahlungsmoral. Zwei von drei Inkasso-Unternehmen beobachteten, dass sich die Rechnungstreue privater Schuldner seit Beginn der Pandemie verschlechtert hat. Gewerbliche Schuldner seien noch untreuer. Die aktuelle Branchenumfrage zeigt außerdem, dass es sich erst um den Beginn einer noch stärkeren Eintrübung handeln dürfte.

Privatschuldner in Not

Nahezu jedes der befragten Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) berichtet in einer Umfrage, dass Privatschuldner derzeit wegen Kurzarbeit nicht zahlen könnten. Noch in der vorherigen Umfrage im November spielte dieser Nichtzahlgrund noch keine Rolle. »Millionen von Arbeitnehmern fehlen im Moment die Einnahmen, um alle ihre Rechnungen zuverlässig und pünktlich bezahlen zu können«, beschreibt Kirsten Pedd, Präsidentin des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen, die Lage. »Immer mehr Firmen sehen sich dadurch mit säumigen Kunden konfrontiert.« Die Verbandschefin befürchtet, dass dies erst der Anfang einer längeren Krise sein könnte. Um sie zu bewältigen, sei verantwortungsbewusstes Handeln gefragt - auch die Inkassobranche sei da herausgefordert.

Sofortiger Widerspruch

Manchmal zu Recht: Ein Verbraucher bestellt ein Buch und das Buch wird tatsächlich geliefert. Dann ist der vereinbarte Preis fällig. Zum Inkasso, also der Einziehung von fälligen Geldforderungen in fremdem Namen, gibt es freilich auch eine ganz andere Sichtweise. Beispielsweise mahnt ein Inkasso-Unternehmen in harschem Tonfall eine angeblich versäumte Zahlung an und verlangt obendrein horrende Gebühren.

Nicht selten sind solche Forderungen frei erfunden. »Inkasso-Geschäfte sind das tägliche Geschäft des Anwaltes«, sagt der Rechtsanwalt Eberhard Börner in einem Hörfunk-Interview. »Manchmal sind es erfundene Forderungen: Es sind Telefonanbieter. Es sind angeblich abgeschlossene Abonnements.« Und so weiter. Verbraucherschützer können ein langes Lied von solchen Fällen singen.

Entscheidend bleibt in umstrittenen Fällen zunächst, dass der angebliche Schuldner unverzüglich widerspricht. Ein solcher Widerspruch erscheint geboten, wenn auch nur der leiseste Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Forderung besteht. Die gute Nachricht: Legt der Betroffene Widerspruch ein, darf das Inkasso-Büro zunächst keinen »Schufa«-Eintrag veranlassen, bis wirklich geklärt wurde, ob die Forderung berechtigt ist.

Schufa als Drohkulisse

Die Schufa Holding AG ist eine private Wirtschaftsauskunftei. Ein negativer Eintrag dort kann zu erheblichen Problemen mit Banken, Vermietern oder im Online-Handel führen. Verbraucher sollten einen solchen Schufa-Eintrag nach Möglichkeit verhindern. Inkasso-Firmen drohen säumigen Kunden oft mit folgenschweren Konsequenzen, um sie zur Zahlung offener Beträge zu bewegen.

Das Landgericht Osnabrück hat der Tesch Mediafinanz GmbH im April die Androhung von »Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit« untersagt, mit der Verbraucher eingeschüchtert werden sollten. Verbraucher, die eine Forderung als unberechtigt zurückgewiesen haben, dürfen nach der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht an Auskunfteien wie die Schufa gemeldet werden. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Tesch Mediafinanz auf Unterlassung verklagt (Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. April 2020, Az. 18 O 400/19).

Die Kostenkeule

»Vertragspartner der Schufa« stand in der Kopfzeile eines Inkassobriefs, mit dem das Unternehmen rund 500 Euro für ein Möbelstück von einem Verbraucher forderte. Doch vom Kaufvertrag war der Kunde wegen verspäteter Lieferung rechtzeitig zurückgetreten. Der Brief schloss mit dem bedrohlichen Satz: »Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.«

Der Betroffene müsse aufgrund der Formulierung befürchten, dass im Fall der Nichtzahlung eine Meldung an die Schufa erfolge, begründeten die Richter ihr Urteil. Dieses Vorgehen wäre jedoch datenschutzrechtlich unzulässig. An der vormals vom Bundesdatenschutzgesetz bestimmten Rechtslage habe sich durch das Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 nichts geändert.

Verbraucherschützer helfen

»Wer einer Rechnung ausdrücklich widersprochen hat, darf keinen Eintrag bei der Schufa bekommen«, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. »Daran müssen sich auch Inkassounternehmen halten.« Die Drohung mit der Schufa führt laut Rehberg meistens dazu, dass Verbraucher selbst unrechtmäßige Forderungen begleichen. Die Schufa-Drohkulisse gilt in der Inkassobranche als besonders beliebt.

Mit Hilfe des »Inkasso-Check« kann man selbst klären, ob eine Forderung berechtigt ist, falls »ja«, ob die volle Höhe der Kosten fällig ist. Das Online-Tool finden Sie auf der Internetseite der VZ Hamburg unter www. vzhh.de/inkasso-check

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