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Tatenlosigkeit

Sterbehilfe

  • Lesedauer: 2 Min.

Die Bundesregierung hat trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben bisher keine Anträge auf tödliche Medikamente bewilligt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe gekippt. Die Richter erklärten den Strafrechtsparagrafen 217 für nichtig, mit dem die «geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung» unter Strafe gestellt worden war. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse.

Die Bundesregierung argumentiert: «Die starke Lebensschutzorientierung des Grundgesetzes» sei ein gewichtiges Argument dafür, «dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Staates» sein könne, die Tötung eines Menschen durch staatliche Handlungen aktiv zu unterstützen«. Ferner verweist sie darauf, dass das Bundesverfassungsgericht der Regierung aufgegeben habe, einen gesetzlichen Rahmen für den Suizid zu schaffen. Die Auswertung des Urteils dauere - auch aufgrund der COVID-19-bedingten besonderen Umstände - noch an.

Gesundheitsexperten kritisieren, dass »trotz eines erheblichen Anstiegs an Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Medikaments zum Suizid kein einziger Antrag bewilligt wurde und Widersprüche kategorisch zurückgewiesen werden«. Damit ignoriere die Bundesregierung die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Grundsätzlich können beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - eine dem Bundesgesundheitsministerium unterstellte Behörde - tödliche Medikamente beantragt werden. Der Bundesgesundheitsminister hatte das BfArM in Erwartung des Urteils schon 2017 angewiesen, keine Erlaubnis für tödliche Medikamente zu erteilen. Über 100 Patienten haben seitdem eine Ablehnung erhalten. nd

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