Keine Aushöhlung des Karlsruher Urteils

Bundesgesundheitsminister hat voreingenommenen Expertenkreis um Vorschläge zur Neuregelung der Suizidassistenz gebeten

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Die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) und das Hans-Albert-Institut (HAI) erläutern in ihrer Stellungnahme, wie eine alternative Regelung aussehen könnte, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 gerecht wird.

In der Vorbemerkung des gemeinsamen Papiers bemängeln gbs und HAI die »tendenziöse Auswahl« der Experten, die vom Ministerium am 15. April 2020 angeschrieben wurden. Insgesamt wecke die Herangehensweise des Ministeriums den Verdacht einer »Closed-Shop-Mentalität«.

Während die Öffentlichkeit mit der Bewältigung der Corona-Krise beschäftigt war, konsultierte das Ministerium - von wenigen Ausnahmen abgesehen - eben jene Experten, die bereits für die Formulierung des verfassungswidrigen § 217 StGB verantwortlich zeichneten, während die kritischen Stimmen, die für die verfassungsgemäße Beachtung der individuellen Selbstbestimmungsrechte plädiert hatten, ausgeschlossen wurden.

Im zweiten Teil der Stellungnahme warnen gbs und HAI vor einer »Aushöhlung der Bestimmungen des Karlsruher Urteils«. So stehe die Forderung des Ministers, »die Freiwilligkeit, Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit des Suizidwunsches festzustellen«, im Widerspruch zur Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses nämlich gehe von »mündigen Bürgerinnen und Bürgern« aus, die ihr Urteilsvermögen gegenüber dem Staat nicht rechtfertigen müssten - sofern nicht eindeutige Indizien dafür vorlägen, dass ihre Freiverantwortlichkeit erheblich eingeschränkt sei.

Weiterhin wird in der Stellungnahme kritisiert: Zwar sei die Auffassung des Ministers korrekt, dass sich aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben »kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe« ableite, allerdings leite sich daraus sehr wohl ein »Anspruch gegenüber dem Staat ab, Suizidhilfe von Dritten nicht unverhältnismäßig zu erschweren«.

»Dieser Punkt ist für die weitere Debatte von großer Bedeutung«, betont gbs-Vorstandssprecher Michael Schmidt-Salomon, der die Stellungnahme in Kooperation mit Mitgliedern des AK Sterbehilfe der gbs-Karlsruhe verfasst hat. »Leider vermitteln die Äußerungen des Bundesgesundheitsministers den Eindruck, dass er aus der Feststellung, niemand könne zur Suizidhilfe verpflichtet werden, die Schlussfolgerung zieht, dass auch der Staat zu keiner Hilfe verpflichtet sei. Dabei zielt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in die exakt entgegengesetzte Richtung: Gerade weil man keinen Menschen zur Suizidhilfe verpflichten kann, steht der Staat in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass seine Bürger das Recht auf selbstbestimmtes Sterben in Anspruch nehmen können.«

In der gbs/HAI-Stellungnahme formulieren die Verfasser sieben konkrete Forderungen, die erfüllt werden müssten, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in die gesellschaftliche Praxis umzusetzen. So sollte beispielsweise der vom Bundesgesundheitsminister an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ergangene Erlass, Schwerstkranken keine positiven Bescheide zum Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zu erteilen, unverzüglich aufgehoben werden. »Eine Aufrechterhaltung der bisherigen Praxis«, heißt es in dem Papier, »müsste als strafrechtlich relevante Rechtsbeugung interpretiert werden.«

Weiterhin fordert die Stellungnahme eine Änderung der »Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte«, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei, sowie eine Aufnahme der Hilfe zum Suizid in den Leistungskatalog der Krankenversicherer.

Bezüglich der rechtlichen Regelungen empfehlen die Verfasser, nur in Extremfällen (Suizid durch Zwang, Drohung, Täuschung etc.) auf das Strafrecht zurückzugreifen. Zu gewährleisten wäre hierbei allerdings, »dass von etwaigen Strafmaßnahmen nicht nur unrechtmäßige Eingriffe erfasst werden, die einen Suizid zur Folge hatten, sondern auch solche Eingriffe, die einen freiverantwortlichen Suizid unrechtmäßig verhindert haben«.

Gleich zwei Punkte des Forderungskatalogs beschäftigen sich mit dem Thema »Suizidberatung«. Hierzu heißt es in der Stellungnahme: »Statt einem Beratungszwang, der sich verfassungsrechtlich gegenüber mündigen Bürgern nicht begründen ließe, sollte der Staat ein möglichst breites Beratungsangebot schaffen und flächendeckend sachlich neutrale Informationen bereitstellen. (...) Persönliche Beratungen müssen sich dabei jeglicher Tendenz enthalten. Eine Beratung mit der prinzipiellen Vorgabe, den Suizid zu vermeiden oder ihn zu fördern, wäre unzulässig. Ziel der Beratung ist Klarheit für die Betroffenen - weder ein ›Weiterleben um jeden Preis‹ noch der assistierte Suizid.«

Darüber hinaus empfehlen die Verfasser eine staatliche Förderung von freien Beratungsstellen in gemeinnütziger Trägerschaft, die mit den Betroffenen »ergebnisoffen über ihre Sterbewünsche sprechen«: »Solche ergebnisoffenen Beratungsstellen könnten nicht zuletzt auch einen maßgeblichen Beitrag zu einer effektiveren Prävention von Verzweiflungssuiziden und Verzweiflungssuizid-Versuchen leisten, da sich die Betroffenen eher an Institutionen wenden, die ihre Sterbewünsche prinzipiell respektieren, statt sie von vorn herein zu pathologisieren.« In diesem Zusammenhang habe sich das »Nationale Suizidpräventionsprogramm« angesichts von etwa 100 000 Suizidversuchen pro Jahr in Deutschland als nicht effektiv erwiesen und bedürfe einer »grundsätzlichen Korrektur«.

»Unsere Vorschläge liegen jetzt auf dem Tisch«, sagt gbs-Sprecher Michael Schmidt-Salomon. Man sei gespannt, ob und wie das Ministerium darauf reagieren wird.

Wenn es bei diesem Dialog tatsächlich darum gehen soll, dass eine verfassungsmäßige Lösung gefunden wird, die auf eine breite Zustimmung in der Gesellschaft stößt, wäre das Ministerium gut beraten, mehr Pluralität zu wagen.

Befürchtet werde eine »ewige Wiederkehr des Gleichen«. Das aber wäre eine Tragödie für viele schwerstleidende Menschen, wenn es ein weiteres Mal dazu käme, dass ein hinter verschlossenen Türen entworfenes verfassungswidriges Gesetz vom Parlament beschlossen würde, das womöglich vom Bundesverfassungsgericht wieder gekippt werden könnte.

»Ich hoffe sehr, dass die politisch Verantwortlichen aus dem Desaster des gescheiterten § 217 StGB gelernt haben - auch wenn der erste Aufschlag des Bundesgesundheitsministers bedauerlicherweise den gegenteiligen Eindruck vermittelt hat«, so der gbs-Sprecher. dpa/nd

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