Volle Entfernungspauschale nur für den Hin- und Rückweg
BFH begrenzt Anspruch auf volle Entfernungspauschale
Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 12. Juni 2020 veröffentlichten Urteil (Az. VI R 42/17). Das Urteil hat Folgen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unregelmäßigen Arbeitszeiten und einer Tätigkeit über Nacht - etwa für Pflegekräfte im Nachtdienst.
Im konkreten Fall hatte ein als Flugbegleiter angestellter Mann aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Er machte in seiner Steuererklärung für jeden Arbeitstag die volle Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend. An 31 Tagen fuhr er im Streitjahr zwar zu seiner Arbeitsstätte, kehrte aber nach seinem Dienst erst an darauffolgenden Tagen wieder heim.
Das zuständige Finanzamt erkannte die Berücksichtigung der vollen Entfernungspauschale nicht an.
Zu Recht, wie der BFH urteilte. Denn die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro decke Hin- und Rückweg zur und von der Arbeitsstätte an einem Arbeitstag ab. Werde nur ein Weg zurückgelegt, könne daher nur die Hälfte der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden - also 0,15 Euro, stellten die obersten Finanzrichter klar. epd/nd
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