Ein erfolgreicher Kampf um die gleiche Entlohnung
Entgelttransparenzgesetz
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2020 (Az. 8 AZR 145/19) entschieden, dass auch den arbeitnehmerähnlichen freien Beschäftigten nach dem Entgelttransparenzgesetz grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die Entlohnung der männlichen Kollegen zustehe.
Das seit dem 6. Juli 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz wurde eingeführt, um einen »gleichen Lohn für gleiche Arbeit« zwischen den Geschlechtern zu gewährleisten. Um dies überprüfen zu können, steht den Beschäftigten ein individueller Auskunftsanspruch über den Lohn zu, den vergleichbare männliche Kollegen erhalten. Der Auskunftsanspruch gilt für Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten.
Auch muss die auskunftersuchende Arbeitnehmerin mindestens sechs vergleichbare männliche Kollegen benennen können. Der Arbeitgeber muss bei seiner Auskunft den sogenannten Median mitteilen, also das Gehalt, welches in der zu überprüfenden Gruppe genau in der Mitte liegt.
Im Streitfall hatte die klagende Journalistin angeführt, dass ihre männlichen Kollegen viel mehr verdienten als sie. Sie verlangte vom ZDF daher konkrete Auskunft über die Vergütung. Im Fall einer nicht gerechtfertigten ungleichen Vergütung hoffte sie auf eine höhere Entlohnung. Auch eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts wäre möglich.
Der Sender lehnte die Auskunft ab. Für freie Mitarbeiter gelte das Entgelttransparenzgesetz nicht, sondern nur für Arbeitnehmer oder Beamte. Auch seien die benannten männlichen Kollegen unter anderem wegen unterschiedlicher Berufserfahrung nicht mit ihr vergleichbar. Andere Vergütungen seien gerechtfertigt.
Im Laufe des Rechtsstreits entschied das ZDF, dass die Klägerin ab Juli von der Berliner Redaktion in die Mainzer Abteilung Info, Gesellschaft und Leben des ZDF umgesetzt wird.
Das BAG urteilte, dass die ZDF-Reporterin auch als freie Redakteurin beim ZDF grundsätzlich einen Auskunftsanspruch geltend machen kann. Zwar greife der Auskunftsanspruch nach deutschem Recht nur für Arbeitnehmer und Beamte. Wegen der Europäischen Gleichstellungsrichtlinie von 2006 müsse der Begriff »Arbeitnehmer« aber weit gefasst werden. Danach bestehe ein Auskunftsanspruch auch für arbeitnehmerähnliche Beschäftigte.
Den Streitfall verwies das BAG an das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zurück, das neu über den Auskunftsanspruch entscheiden muss. epd/nd
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