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Keine Gratis-Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente an Apotheker

Richtungsweisendes Urteil des EuGH in Luxemburg

  • Lesedauer: 2 Min.

Im Streit zwischen zwei Pharmafirmen, ob rezeptpflichtige Arzneimittel als Muster gratis an Apotheker abgegeben werden dürfen, ist ein richtungsweisendes Urteil gefallen. Der Rechtsstreit (EUGH, Rechtssache C-786/18) zwischen den Firmen Novartis und Ratiopharm ging bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Dieser entschied am 11. Juni 2020, dass Pharma-Unternehmen der Auslegung einer EU-Richtlinie zufolge keine Gratismuster von verschreibungspflichtigen Medikamenten an Apotheker geben dürfen.

Damit brachte der EuGH Klarheit in die Auslegung des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG). »Dagegen verbietet es der Kodex nicht, Gratismuster von Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, an Apotheker abzugeben«, hieß es weiter in der Mitteilung des EuGH.

Nur Ärzte bekommen Gratis-muster von Medikamenten

Nur Ärzte dürfen demnach Gratismuster von Medikamenten mit Rezeptpflicht erhalten, da sie berechtigt sind, diese auch zu verschreiben. Denn aufgrund ihrer Wirkung und der Gefahr, die von ihnen beim Gebrauch ausgehen kann, dürften solche Arzneimittel nicht ohne ärztliche Überwachung verwendet werden. Die Folge: Eine Abgabe an Apotheker ist nicht zulässig.

Der Auslöser des Rechtsstreits reicht bis in das Jahr 2013. Damals hatten Außendienstmitarbeiter von Ratiopharm Verkaufspackungen des (nicht rezeptpflichtigen) Arzneimittels Diclo-ratiopharm-Schmerzgel kostenlos an Apotheken abgegeben.

Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz

Auf diesen Packungen stand »zu Demonstrationszwecken«. Novartis vertreibt das Arzneimittel Voltaren Schmerzgel mit dem Wirkstoff Diclofenac und hatte im Handeln der Ratiopharm-Mitarbeiter einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz gesehen. Außerdem habe es sich dabei nach deutschem Recht um eine unzulässige Werbegabe gehandelt.

Novartis hatte zunächst erfolgreich vor deutschen Gerichten erstritten, dass Ratiopharm keine kostenlosen Packungen an Apotheker abgeben dürfe. Das Ulmer Unternehmen ging daraufhin in Revision und der Fall landete am Bundesgerichtshof (BGH). Dieser setzte das Verfahren schließlich aus und wandte sich an den EuGH. Denn für die Klärung der Sache war die EU-Richtlinie entscheidend, zu der der BGH Fragen im Hinblick auf ihre Auslegung hatte.

Urteil des EuGH im Einklang mit nationalem Recht

Mit seinem Urteil entscheidet der Europäische Gerichtshof damit jedoch nicht über den nationalen Rechtsstreit. Über die Rechtssache muss nunmehr das Gericht des jeweiligen Landes im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs den Fall entscheiden. dpa/nd

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