Bezügemitteilungen selbst auf Richtigkeit überprüfen
Urteil
Beamte müssen ihre Bezügemitteilungen selbst auf Richtigkeit überprüfen. Geschieht das nicht, müssen sie zu viel geleistete Bezüge zurückzahlen.
Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 9. Juni 2020 (Az. 5 K 137/20.KO), das am 24. Juni 2020 veröffentlicht wurde. Das Gericht wies die Klage einer Lehrerin gegen einen Rückzahlungsbescheid ab.
Die Frau erhielt mit ihrer Ernennung zur Lehrerin und der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 im Jahr 2003 neben ihrer Besoldung eine Stellenzulage in Höhe von rund 50 Euro. Zuvor hatte ihr der Beklagte mitgeteilt, dass Sie einen Anspruch auf eine Stellenzulage habe.
Als die Klägerin 2007 zur Förderschullehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe eingestuft wurde, erhielt sie keine entsprechende Mitteilung über eine Stellenzulage. Trotzdem zahlte der Dienstherr die Stellenzulage bis 2019 weiter. Die Lehrerin hatte diese Zahlung nicht beanstandet.
Im Jahr 2019 forderte der Beklagte die rund 4000 Euro an zu viel gezahlten Bezügen zurück. Nachdem der Betrag in einem Widerspruchsverfahren um 30 Prozent reduziert worden war, klagte die Lehrerin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Sie argumentierte, dass sie an der Überzahlung nicht schuld sei, weil sie weder Kenntnisse im Bereich des Besoldungsrecht habe noch ihr die Definition einer Stellenzulage bekannt sei.
Zudem habe sie das Geld zwischenzeitlich ausgegeben, weswegen die Bezüge nicht zurückgefordert werden könnten. Dass sie nach ihrer Beförderung nicht über die Fortzahlung der Zulage informiert worden sei, habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Bezüge bei ihr geweckt.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und folgte der Auffassung des Dienstherrn, wonach es zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehöre, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht habe die Klägerin verletzt.
Bei einer Überprüfung der Bezügemitteilung hätte der Klägerin ohne Weiteres auffallen müssen, dass ihr die ausgezahlte Stellenzulage nicht mehr zustehe, urteilte das Gericht. Dies hätte sich für die Klägerin auch aus der Tatsache ergeben müssen, dass sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über einen Anspruch auf Stellenzulage erhalten habe. Daher sei die Rückforderung der zu viel gezahlten Bezüge rechtens. AFP/nd
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