Die Neuregelung der Suizidassistenz
Patientenschützer legen Vorschlag vor
Geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid ist mit der Verfassung vereinbar. Deshalb kann organisierte Unterstützung bei der Selbsttötung nicht grundsätzlich verboten werden. Zwar ist der Sozialstaat gefordert, mit Würde wahrender Pflege, Palliativmedizin, Hospizarbeit und Psychotherapie überzeugende Alternativen anzubieten. Doch soziale Angebote werden nicht alle Suizidwilligen umstimmen.
Das Karlsruher Urteil zur organisierten Suizidassistenz stellt dem Gesetzgeber frei, praktische Regelungen zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Suizidwilligen zu treffen. Deshalb darf eine Regelung für die organisierte Hilfe zur Selbsttötung nicht allein auf Betäubungsmittel oder ärztliche Assistenz begrenzt werden. Mittel und Methode haben rechtlich keine Rolle zu spielen, sofern sie nicht besonders gefahrenträchtig sind.
Daher legen die Patientenschützer einen konkreten Vorschlag für eine Neuregelung vor. Ziel ist ein neuer § 217 »Förderung der Selbsttötung« im Strafgesetzbuch. So soll die gewerbsmäßige, also gewinnorientierte, Förderung der Selbsttötung bestraft werden.
Damit wird eine zentrale Feststellung der höchsten Richter aufgenommen. Schließlich bieten die Sterbehilfevereine keine Garantie dafür, dass die Willens- und damit die Selbstbestimmungsfreiheit immer gewahrt werden. Für profitorientierte Anbieter sieht der Entwurf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Deshalb ist eine Finanzierung durch die Krankenkassen für assistierten Suizid klar abzulehnen.
Für die geschäftsmäßige, auf Wiederholung angelegte Suizidassistenz sollen die strengen Kriterien des Bundesverfassungsgerichts gelten. Der Suizidhelfer muss sich mit eigener Sachkunde vergewissern und schriftlich niederlegen, dass der Suizidwillige vor seinem Entschluss zureichend über die realistisch infrage kommenden Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Der Assistent bei der Selbsttötung hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass der Sterbewillige seinen Entschluss nach deutlicher Abwägung des Für und Wider unter Anspannung seiner geistigen Kräfte gefasst hat.
Gleichzeitig hat der Suizidhelfer sicherzustellen, dass von dritter Seite weder Druck noch Einflussnahme ausgeübt wird. Denn es muss garantiert sein, dass der Suizidwillige seine Entscheidung in freier Selbstbestimmung dauerhaft trifft. Hält sich der Suizidhelfer nicht daran, droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Grundsätzlich straffrei bleiben Angehörige, die den Suizidhelfer unterstützen. Klar abgelehnt werden gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten. Schließlich können weder Gewissensentscheidungen von Dritten überprüft noch starre Fristen vom Gesetzgeber sinnvoll festgelegt werden. nd
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