Die Abgabe auf den letzten Drücker

Einkommensteuererklärung 2019

  • Dr. Rolf Sukowski
  • Lesedauer: 3 Min.

Von 25,5 Millionen unbeschränkt Steuerpflichtigen ließen sich nur 13,7 Millionen zur Einkommensteuer veranlagen, so das Statistische Bundesamt in Wiesbaden. Fast jeder Zweite gibt überhaupt keine Steuererklärung ab. Die Zahlen beziehen sich auf 2016. Aktuellere Daten liegen noch nicht vor.

Viele Arbeitnehmer sind durch die Corona-Pandemie zeitlich unter Druck geraten, so dass nicht an die fristgemäße Abgabe der Steuererklärung 2019 gedacht wurde. Sie haben nunmehr die Option, beim Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen.

Liegen stichhaltige Gründe vor, dann sollte man das Angebot der Finanzbehörde auf Fristverlängerung auch nutzen. Eine weitere Option sind die Lohnsteuerhilfevereine oder auch Steuerberater. Mitglieder in einem Lohnsteuerhilfeverein erhalten automatisch eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2021.

Ein entscheidendes Argument dafür, eine Steuererklärung zu erstellen, liefert das Statistische Bundesamt. Von den 13,7 Millionen Steuerzahlern, die eine Steuererklärung abgaben, erhielten 12 Millionen Steuerpflichtige eine Steuererstattung. Diese lag im Durchschnitt bei 1027 Euro, so die Statistiker aus Wiesbaden. In 58 Prozent der Fälle zahlte das Finanzamt diesen Steuerzahlern zwischen 200 und 1000 Euro zurück.

Viele Steuerzahler haben ohnehin kein Wahl. Sie sind pflichtveranlagt. Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen, der sollte unbedingt eine Fristverlängerung beantragen, andernfalls muss er mit zusätzlichen Kosten, (Verspätungszuschlag) rechnen.

Wer ist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet?

  • Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit waren und mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben;
  • Steuerzahler, die Kranken-, Eltern-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld erhalten haben, und zwar dann, wenn die sogenannten »Lohnersatzleistungen« über 410 Euro hinausgingen;
  • Eheleute und Lebenspartner, wenn sie zusammenveranlagt sind und einer der Partner Steuerklasse V hat;
  • Steuerpflichtige, die gleichzeitig zwei Arbeitsverhältnisse hatten, von denen eines nach Steuerklasse VI versteuert wurde.

Rentner sollten prüfen, ob sie veranlagt sind. Bei der Rentenerhöhung 2019 wurden nach Angaben der Bundesregierung 48 000 Rentner wieder steuerpflichtig, die in den Jahren davor keine Steuern zahlen mussten. Der Grund: Der Fiskus rechnet jede Rentenerhöhung in voller Höhe zu dem steuerpflichtigen Rentenanteil hinzu.

Daher der Rat: Nicht abwarten, bis das Finanzamt schreibt. Das kann aufwendig werden, denn in zahlreichen Fällen verlangt die Finanzbehörde, dass für mehrere zurückliegende Jahre Steuererklärungen nachgereicht werden müssen.

In einer Reihe von Fällen entwickelt sich daraus auch ein finanzieller Kraftakt. Beispielsweise dann, wenn sich herausstellt, dass nunmehr Nachzahlungen für mehrere Jahre fällig werden und zugleich das Finanzamt Vorauszahlungen einfordert.

Ist eine Steuernachzahlung fällig, dann berechnet das Finanzamt ab dem 15. Verspätungsmonat Zinsen. Diese betragen 0,5 Prozent für jeden folgenden vollen Verspätungsmonat. Die Regelung gilt umgekehrt auch im Erstattungsfall: Dann zahlt das Finanzamt in gleicher Höhe Zinsen.

Wer die Abgabefrist nicht einhält, der muss außerdem seit 2018 mit dem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beträgt 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat.

Anders ist das bei Rentnern, die erstmalig Steuern nachzahlen müssen. Ihnen berechnet der Fiskus normalerweise keinen Verspätungszuschlag. Aber ein Rechtsanspruch darauf hat man jedoch nicht.

Der Autor ist Leiter der Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein, mit Sitz Gladbeck

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