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Ende eines Denkmals

Urteile

  • Lesedauer: 2 Min.

Kann der Eigentümer nachweisen, dass die Erhaltung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar und das Objekt unverkäuflich ist, kommt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotz der Schutzwürdigkeit ein Abriss in Frage.

Der Fall: Die Eigentümerin eines Wohnhauses aus den Jahren 1780/81 beantragte bei den Behörden eine Abbruchgenehmigung. Zwar handelte es sich bei der Immobilie um einen ehemaligen Adelshof, der in der Denkmaltopographie Reinland-Pfalz aufgelistet und Teil einer Denkmalzone war. Aber die Eigentümerin hielt es aus finanziellen Gründen für unzumutbar, das Haus zu erhalten. Es seien Investitionen von mehreren 100 000 Euro nötig, die weder durch Vermietung noch durch Verkauf jemals wieder erwirtschaftet werden könnten. Die Fassade zur Straßenseite hin war aufwendig gestaltet, doch das Gebäude selbst befand sich in sehr schlechtem Zustand (unter anderem undichtes Dach, morsche Traufbretter, zerbrochene Fensterscheiben, lose Ziegel).

Das Urteil: Den Richter am Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az. 8 A 11062/14) zufolge sei es der Eigentümerin »bislang nicht gelungen«, »die Unzumutbarkeit des Denkmalerhaltes schlüssig darzulegen«. Ein verlässlicher Nachweis sei »erst dann nachvollziehbar geführt, wenn ein Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten unter Einbeziehung von Steuervergünstigungen und ggf. zugesagten staatlichen Zuschüssen einerseits und der aus dem sanierten Objekt zu erzielenden möglichen Nutzungserträge vorgenommen wird«.

Weg nicht einfach eigenmächtig sperren

Der Grundstückseigentümer hätte die Gerichtsentscheidung abwarten müssen.

Es gibt immer wieder die Situation, dass ein öffentlich genutzter Weg über ein Privatgrundstück führt. Häufig sind die Eigentümer nicht damit einverstanden und prozessieren vor Gericht. Aber eines sollten sie nicht tun: den Weg eigenmächtig ohne ein entsprechendes Urteil sperren.

Im konkreten Fall hatte sich der Eigentümer sogar über einen Vergleich mit der Kommune hinweggesetzt, in dem man sich auf ein Abwarten bis zum Urteil geeinigt hatte. Stattdessen wurden auf dem Weg Zaunpfähle errichtet und vereinzelt sogar Stacheldraht angebracht, so dass der Durchlass teilweise nur noch weniger als zwei Meter breit war. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sprach sich das Verwaltungsgericht Braunschweig (Az. 6 B 116/09) gegen dieses Vorgehen aus. Es gebe »keine hinreichenden Anhaltspunkte« dafür, dass es für den Grundstückseigentümer unzumutbar sei, die Entscheidung über die Zukunft des Weges abzuwarten. LBS/nd

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