Eltern des verstorbenen Kindes haben Zugang zum Konto

Urteil des Bundesgerichtshofs gegen Facebook

  • Lesedauer: 2 Min.

Das geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZB 30/20) hervor, das der BGH in Karlsruhe am 23. September 2020 bekanntgab.

Hintergrund des Rechtsstreits war der Tod eines 15-jährigen Mädchens, das 2012 in einem Berliner U-Bahnhof von einem Zug erfasst wurde. Die Todesumstände sind unklar. Die Eltern vermuteten einen Suizid und erhofften sich, über den Zugang zum Facebook-Konto der Tochter und die Sichtung ihrer Chat-Nachrichten an Facebook-Freunde Hinweise über mögliche Probleme oder erlittenes Mobbing zu erhalten.

Die Eltern hatten auch die Zugangsdaten, konnten aber dennoch nicht auf die Inhalte des Kontos zugreifen. Dieses befand sich in einem sogenannten Gedenkzustand, wodurch persönliche Nachrichten nicht gelesen werden konnten.

Daraufhin wandten sie sich an Facebook, was allerdings erfolglos war. Das Unternehmen verwies auf den Datenschutz und lehnte die Einsichtnahme in das private Nutzerkonto und in die dort enthaltenen Chatnachrichten ab.

Der BGH urteilte am 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17), dass Facebook den Eltern als Erben ihrer verstorbenen Tochter Zugang zu dem Nutzerkonto gewähren müsse. Der Betreiber des sozialen Netzwerkes übergab daraufhin den Eltern einen USB-Stick, auf dem sich eine PDF-Datei mit mehr als 14 000 Seiten befand. Laut Facebook handelte es sich um die Daten des Facebook-Kontos.

Das Landgericht Berlin verpflichtet Facebook bereits im Dezember 2015, der Mutter Zugang zu dem Nutzerkonto der Tochter zu geben. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof mit Beschluss von 2018. Das Facebook-Konto gehöre zum »digitalen Erbe«, das auf die Mutter übergegangen sei. Es sei vergleichbar mit Tagebüchern und Briefen. Es gebe keinen Grund, »digitale Inhalte anders zu behandeln«.

Facebook übermittelte der Mutter einen USB-Stick, der eine PDF-Datei mit über 14 000 Seiten enthielt - nach Facebook-Angaben eine Kopie der aus dem Konto der Tochter ausgelesenen Daten. Wie die Mutter hielt auch das Landgericht Berlin dies für unzureichend. Im Februar 2019 setzte es ein Zwangsgeld von 10 000 Euro gegen Facebook fest.

Auch dies bestätigte der BGH nun. Das Landgericht habe der Mutter eindeutig nicht nur Zugang zu den Kommunikationsinhalten der Tochter zugesprochen, sondern zum Benutzerkonto selbst. Dies ergebe sich auch aus dem erbrechtlich abgeleiteten Anspruch. Der Nutzungsvertrag zwischen Facebook und der Tochter sei auf die Mutter als »neue Kontoberechtigte« übergegangen.

Daraus folge, dass der Mutter »auf dieselbe Art und Weise Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist wie ihrer Tochter«. Diesen Anspruch habe Facebook mit der PDF-Datei nicht erfüllt. Vielmehr müsse Facebook der Mutter Zugang zu dem Konto in deutscher Sprache und mit »Eröffnung all seiner Funktionalitäten« gewähren. Davon ausgenommen sei lediglich die weitere Nutzung, etwa das Einstellen neuer Inhalte. Agenturen/nd

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