Während der Widerspruchsfrist sind nur anteilige Kosten fällig

EuGH stärkt Kundin im Streit mit Parship den Rücken

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Parship darf erbrachte Leistungen während der Widerrufsfrist von 14 Tagen nur zeitanteilig in Rechnung stellen und nicht den Großteil des Preises für ein Jahresabo verlangen, urteilte der EuGH am 8. Oktober 2020 (Rechtssache C-641/19). Der Fall dürfte wegweisend für die über 800 Klagen sein, die beim Amtsgericht Hamburg anhängig sind.

Die Kundin hatte im November 2018 eine Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate bei Parship für 523,95 Euro abgeschlossen. Nach vier Tagen - also innerhalb der gesetzlich gewährten Frist - widerrief sie den Vertrag, Der Betreiber wollte dafür 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung stellen.

Parhip argumentierte, dass die Frau zugestimmt habe, während der Widerspruchsfrist erste Leistungen zu erhalten, die einen größten Wert hätten. So erhalten neue Mitglieder nach einem 30-minütigen Persönlichkeitstest sofort automatisiert Partnervorschläge, Premium-Mitglieder bekommen ein 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten, das Basis-Mitglieder als Teilleistung kaufen können.

Der EuGH entschied, dass bei Widerruf nur zeitanteilig zu zahlen ist - in diesem Fall für vier Tage. Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, ist dieser fällig. Im fraglichen Vertrag war kein gesonderter Preis für irgendeine Einzelleistung vermerkt gewesen. dpa/nd

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