Ein »Garagenauto« gehört in die Garage
Kfz-Versicherung
Parkt man also nachts vor der Garage, kann die Versicherung bei einem Diebstahl den Anspruch um 30 Prozent kürzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (Az. 11 O 217/18).
Sind bestimmte Kriterien im Versicherungsvertrag vereinbart, muss man sie auch einhalten, warnt die AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem Kaskoversicherungsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass das Auto nachts in der Garage geparkt wird. Dies wurde auch bei der Eingruppierung des Tarifs berücksichtigt. Tatsächlich stand das Auto aber zum Zeitpunkt des Diebstahls vor der Garage, wie meist einmal in der Woche. Nach dem Diebstahl kürzte die Versicherung den Betrag von rund 20 000 Euro um 40 Prozent. Sie verwies auf die Vereinbarung, dass das Auto nachts in der Garage geparkt werde.
Die Klage des Versicherten war nur teilweise erfolgreich. Die Versicherung durfte den Anspruch nur um 30 Prozent kürzen, so das Gericht. Insgesamt stelle es tatsächlich eine wesentliche Erhöhung der Gefahr dar, wenn ein Auto statt in der Garage davor geparkt wird. Zumal wenn, wie hier der Fall, die Daten des Fahrzeugschlüssels von den Tätern im Wege des »Homejacking« ausgespäht worden waren.
Wäre der Wagen in der Garage gewesen, hätte dies ein wesentliches Hindernis für den Diebstahl dargestellt. Bei der Kürzung berücksichtige das Gericht, dass das Auto nicht auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt war. DAV/nd
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