Kein Steuervorteil bei Hausübertragung gegen »Rente«
Steuerrecht
Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 3/17) hervor, das am 8. Oktober 2020 veröffentlicht wurde. Danach werden die Zahlungen trotzdem behandelt wie die Tilgung eines Darlehens.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen 2012 einem seiner Söhne ihr Grundstück mit Haus übertragen. Im Gegenzug sollte der Sohn 30 Jahre lang monatlich eine Rente von 1000 Euro bezahlen. Nach dem Tod beider Eltern sollte das Geld an die Geschwister gehen. So bekam die Familie des Sohnes das Haus deutlich unter seinem Wert, und die Eltern hofften auf steuerfreie Alterseinkünfte.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Verfahrensweise nicht. Auch wenn die Eltern das Haus unter Wert abgegeben hätten, sei die Übertragung an den Sohn »ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft«.
Konkret sind danach die Rentenzahlungen zu behandeln wie die Tilgung eines Darlehens. Davon ist der Zinsanteil für die Eltern steuerpflichtig. Im Streitjahr 2013 waren das 9420 der insgesamt gezahlten 12 000 Euro. Zu Beginn einer Darlehenstilgung ist der Zinsanteil immer hoch. Das Finanzamt setzte in Ermangelung eines vereinbarten marktüblichen Zinses den für die jetzige Zeit gültigen gesetzlichen Zins von 5,5 Prozent an. dpa/nd
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