Kostenfreie Hotelstornierung
Mit polnischem Recht zur Erstattung
Seit dem 24. Oktober gilt ganz Polen als Risikogebiet. Brandenburger dürfen zwar im Rahmen des Grenzverkehrs in Polen einkaufen, ein Urlaub etwa an der polnischen Ostsee ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich.
Die gute Nachricht für Betroffene: Sie können die Rückerstattung aller Kosten vom Reiseveranstalter verlangen. Dass dieses Recht nicht nur für Pauschalreisen, sondern auch bei Buchungen von Einzelleistungen gilt, haben Verbraucher einem polnischen Gesetz zu verdanken.
»Reisende aus Deutschland können sich auf ein polnisches Corona-Gesetz berufen, das unter anderem Erstattungen im Fall von coronabedingten Hotelstornierungen regelt«, sagt Dr. Katarzyna Guzenda, Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums der VZB. »Wer seine in Polen gebuchte Hotelübernachtung absagt, kann die Erstattung der Kosten vom Anbieter verlangen. Zwar kann der Hotelbetreiber in einer solchen Situation einen Gutschein anbieten, der Verbraucher muss ihn aber nicht akzeptieren«, so die Verbraucherexpertin weiter.
Wer auf die Rückerstattung besteht, dem kann es jedoch passieren, dass er bis zu einem halben Jahr auf das Geld warten muss. »Diese Frist ist im Gesetz verankert, daher muss man sich gedulden«, erklärt die Verbraucherschützerin. VZB/nd
Infos und Beratung zum grenzüberschreitenden Verkehr im Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrum telefonisch unter (0331) 98 22 99 95 oder per E-Mail unter konsument@vzb.de.
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