Streit um »haushaltsnahe Dienstleistungen«
Steuerrecht
Arbeiten in einer Werkstatt können generell nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden - gegebenenfalls etwa beim Einbau einer vorgefertigten Tür ist die Aufteilung und teilweise Anerkennung des Arbeitslohns möglich.
Das entschied der Bundesfinanzhof (Az, VI R 7/18 und VI R 4/18) in den am 19. November 2020 veröffentlichten Urteilen.
Nicht mehr als haushaltsnah gilt nach einem weiteren Urteil die Reinigung der öffentlichen Straßenfahrbahn vor dem eigenen Haus. Laut Gesetz können Steuerzahler den Arbeitslohn für haushaltsnahe Dienstleistungen zu 20 Prozent (höchstens 4000 Euro pro Jahr) direkt von der Steuer abziehen.
Im ersten Fall hatte ein Ehepaar in Sachsen-Anhalt eine neue Tür bestellt. Sie war in einer Werkstatt gefertigt und verzinkt worden und wurde dann fertig geliefert und montiert. Die Rechnung wies Arbeitslohn von insgesamt 2053 Euro aus, davon 1212 Euro für die Montage. Das Ehepaar setzte den gesamten Arbeitslohn als haushaltsnahe Dienstleistungen an. Das Finanzamt akzeptierte nur den Montageanteil. Dieses Urteil bestätigte der BFH.
Entsprechend urteilte der BFH im zweiten Fall zu einem Hoftor, das in einer Werkstatt repariert und dann wieder eingebaut wurde. Hier hatte die Berliner Hauseigentümerin zudem Arbeitslohn in Höhe von 100 Euro für die Straßenreinigung vor dem eigenen Haus geltend gemacht. 2014 hatte der BFH einen Winterdienst auf dem Gehweg als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Für die Fahrbahn gilt dies aber nicht mehr, so das neue Urteil.
Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist demnach, dass die Arbeitsleistung üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird. Zudem müsse die Arbeit »in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen«. AFP/nd
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