Präimplantationsdiagnostik ist zulässig
Urteile im Überblick
Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 3 C 12.19). Im vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt, weil die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik ihren Antrag zur Durchführung einer PID abgelehnt hatte. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage der Frau ab. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision der Klägerin statt. Danach sei ihr Antrag auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten.
Der Verwaltungsgerichtshofs stellte fest, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Nachkommen der Klägerin und ihres Partners an der klassischen Form der Myotonen Dystrophie Typ 1 erkranken, bei 50 Prozent liegt. Hierbei handelt es sich um eine multisystemische Erkrankung, die nicht nur die Skelettmuskulatur, sondern auch Auge, Herz, Zentralnervensystem und den Hormonhaushalt betreffen kann. Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass ihr Partner selbst deutliche Symptome der Erkrankung zeigt.
Die PID darf nach dem Embryonenschutzgesetz nur in Ausnahmefällen unter strengen Voraussetzungen und in wenigen eigens zugelassenen Zentren vorgenommen werden. Nur wenn beim Elternpaar das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht und der Einzelfall geprüft wurde, können durch künstliche Befruchtung erzeugte Embryos vor der Übertragung in die Gebärmutter genetisch untersucht werden.
Tagegeldanspruch bis zu letztem Arztbesuch?
Menschen mit einer Unfallversicherung steht Tagegeld bis zum Abschluss ihrer Behandlung und nicht nur bis zum letzten Arztbesuch zu.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 19/19) hervor. Im Streitfall hatte der Kläger beim letzten Arztbesuch »10 x Krankengymnastik« verordnet bekommen. Seine Versicherung weigerte sich, für diese Zeit weiter Tagegeld zu zahlen.
Zu Unrecht, so der BGH. Der Mann hatte sich im April 2016 bei einem Unfall einen Finger verletzt. Am 16. Juni war er das letzte Mal beim Facharzt. Weil er immer noch Probleme hatte, wurde ihm Krankengymnastik verschrieben.
In den Unfallversicherungsbedingungen stehen zwei Voraussetzungen für die Zahlung von Tagegeld: Der Patient muss »in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung« sein. Das OLG Nürnberg meinte, dass die Krankengymnastik nicht mehr dazu gehört. Dem widersprach der BGH. Weitere Therapietermine wie die Krankengymnastik sind »als Teil der ärztlichen Behandlung anzusehen«. Der BGH bestätigte, dass eine ärztliche Behandlung »regelmäßig die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen« umfasst. dpa/nd
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