Auslandssemester im Zweitstudium

Steuertipp

  • Lesedauer: 2 Min.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 3/18) hervor. Diese Regelung trifft dann zu, wenn die Studienordnung der hiesigen Uni den Auslandsaufenthalt vorsieht und die heimische Wohnung erhalten bleibt.

Während die Erstausbildung steuerlich als Privatsache gilt, gelten Ausgaben für eine Zweitausbildung als Werbungskosten. Bei einem Studium sind das dann beispielsweise die Semesterbeiträge oder Ausgaben für Bücher und Computer. Gegebenenfalls können Betroffene sich dies als »vorweggenommene Werbungskosten« anerkennen lassen. Diese mindern dann später nach Eintritt in das Berufsleben die Steuern.

Nicht dazu gehören im Regelfall Ausgaben für die Unterkunft. Nach dem neuen Urteil kann dies bei einem Auslandsaufenthalt anders sein, wenn der Bezug zu Deutschland unterdessen bestehen bleibt.

Im Streitfall hatte die Klägerin nach einer ersten Ausbildung noch ein Studium »International Business« an einer deutschen Fachhochschule begonnen. Die Studienordnung sah ein Auslandssemester und ein Auslandspraktikum vor. Die Studentin machte für diese Auslandsaufenthalte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.

Der BFH gab jedoch der Studentin Recht. Sie habe ihren Erstwohnsitz weiter in Deutschland bei ihren Eltern gehabt. Auch sei sie weiterhin an der hiesigen Fachhochschule eingeschrieben gewesen. Eine doppelte Haushaltsführung liege zwar nicht vor. Dennoch seien die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland »als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen«, so der Bundesfinanzhof in München. AFP/nd

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