Minimaler Rentenanstieg vermutlich nur im Osten
Rente und Altersvorsorge
Nach den Prognosen der Deutschen Rentenversicherung und dem aktuellen Datenstand werden im Jahr 2021 die Renten nur im Osten voraussichtlich minimal um 0,7 Prozentpunkte steigen, im Westen bleiben sie unverändert. Rentenkürzungen sind jedoch gesetzlich ausgeschlossen. Die Prognosen gehen von sinkenden Durchschnittslöhnen und einer niedrigeren Zahl an Beitragszahlern aufgrund der Coronakrise aus.
Eine endgültige Entscheidung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 fällt allerdings erst im nächsten Frühjahr. Die jährliche Anpassung wird von der Bundesregierung per Verordnung festgelegt, der der Bundesrat dann zustimmen muss. Zuletzt ist die Rentenerhöhung im Jahr 2010, dem Jahr nach der Finanzkrise, ausgefallen.
Ab 1. Juli 2021 wird somit der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleichen. Von derzeit 97,2 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 97,9 Prozent des Westwerts. Jeweils zum 1. Juli der Folgejahre wird er weiter um jeweils 0,7 Prozentpunkte angepasst, so dass bis 2024 die Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird. So sieht es das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vor.
Im Gegenzug soll die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenberechnung im Osten - ebenfalls in sieben Schritten - abgesenkt werden. Mit dieser höheren Bewertung wird derzeit bei der Berechnung der Renten ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.
Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte erhalten, wenn sie für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens zahlen. Das heißt: Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Derzeit sind das 33,23 Euro im Osten und 34,19 Euro im Westen.
Um die Rentner regelmäßig an der Lohnentwicklung in Deutschland zu beteiligen, wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend angepasst. Da die Durchschnittseinkommen im Osten bislang unter denen im Westen liegen, gibt es derzeit noch den aktuellen Rentenwert Ost, der gemäß der Lohnentwicklung im Osten angeglichen wird.
Vorgezogene Altersrente
Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, konnte 2020 bis zu 44 590 Euro im Jahr zur Rente hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wurde. Auf Grund der Corona-Pandemie war die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro im Kalenderjahr angehoben worden. Diese Regelung war Teil des Sozialschutz-Pakets der Bundesregierung vom 27. März 2020 und galt rückwirkend zum 1. Januar 2020. Sowohl Altersrentner, die neu in Rente gingen, als auch für diejenigen, die bereits länger eine vorgezogene Altersrente erhalten hatten, konnten demzufolge mehr verdienen, ohne sich um eine Kürzung der Rente sorgen zu müssen. Diese Regelung gibt es 2021 nicht mehr. Bei einer vorgezogenen Altersrente gilt wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro im Kalenderjahr.
Grundrente ab 2021
Am 1. Januar 2021 startet die am 2. Juli 2020 beschlossene neue Grundrente. Sie soll langjährig Versicherten zugutekommen, die jahrzehntelang gearbeitet, aber wenig verdient haben und nun mit einer kleinen Rente auskommen müssen. Sie sollen mit der Grundrente im Alter besser dastehen als diejenigen, die gar nicht oder nur kurz in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Der Zuschlag beträgt bis zu 418 Euro monatlich.
Die Ansprüche auf Grundrente werden von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft. Die Rentnerinnen und Rentner brauchen dafür selbst nichts zu unternehmen. Sie müssen sich also weder melden noch einen Antrag stellen.
Die Deutsche Rentenversicherung beginnt voraussichtlich ab Mitte 2021 mit der Versendung der Grundrentenbescheide an diejenigen, die erstmals eine Rente erhalten.
Da rund 26 Millionen Rentenkonten geprüft werden müssen, bekommen alle anderen ihre Bescheide nach und nach bis Ende 2022. Die Grundrentenzuschläge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt.
Wer viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, soll künftig eine Grundrente erhalten. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung, sondern um ein Plus zur bestehenden Rente. Der individuell zu berechnende Betrag wird mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt.
Wer hat Anspruch auf die Grundrente?
Um den Grundrentenzuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sein (Übergangsbereich). Mindestens 35 Jahre an Grundrentenzeiten sind erforderlich, um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe zu bekommen.
Zu den Grundrentenzeiten zählen Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Nicht mitgezählt werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II, Zeiten der Schulausbildung, freiwillige Beiträge oder Zeiten mit geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) ohne eigene Beitragszahlung.
Durchschnittlich darf der Verdienst höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen haben. Das sind 2020 rund 2700 Euro brutto im Monat. Liegt das durchschnittliche Einkommen des gesamten Berufslebens darüber, wird die Grundrente nicht gezahlt.
Für die Grundrente gibt es eine Einkommensprüfung. Werden 1250 Euro Einkommen bei Alleinstehenden (1950 Euro bei Verheirateten) überschritten, rechnet die Rentenversicherung 60 Prozent des darüberliegenden Einkommens an. Bei Einkommen über 1600 Euro (Paare 2300 Euro) wird der darüberliegende Betrag in voller Höhe angerechnet. Anders als beim Einkommen spielt die Höhe des Vermögens bei der Grundrente keine Rolle. Eine Vermögensprüfung findet nicht statt.
Zwar richtet sich die Grundrente an Menschen mit niedrigen Löhnen - doch zu wenig darf auch nicht verdient worden sein. Mit einer Untergrenze will der Gesetzgeber verhindern, dass Personen vom Zuschlag profitieren, deren Arbeitsentgelte nur die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten.
Berechnet wird die Grundrente deshalb aus allen Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen hat. Das sind 2020 monatlich rund 1013 Euro brutto. Liegt der Verdienst darunter, zählt die Zeit nicht mit.
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