Lesbische Paare nicht diskriminiert

adoptionsgesetz

  • Bettina Markmeyer
  • Lesedauer: 2 Min.

Bund und Länder führten eine Einigung über das Adoptionshilfegesetz herbei. Sie verständigten sich im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag darauf, die umstrittene Beratungspflicht bei einer Stiefkindadoption für lesbische Elternpaare aufzuheben.

Die Pflicht, sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten zu lassen, entfällt danach für lesbische Paare, wenn das Kind in eine Ehe oder länger bestehende Lebensgemeinschaft hineingeboren wird. Das Gesetz, das der Bundestag im Mai 2020 verabschiedet hatte, sah diese Beratungspflicht bei Stiefkindadoptionen vor, wenn eine Partnerin oder ein Partner das Kind der oder des anderen annehmen will.

Weil in lesbischen Ehen oder Lebenspartnerschaften nicht beide Partnerinnen automatisch Eltern werden, wenn eine ein Kind bekommt, sind sie zur Stiefkindadoption gezwungen, wenn beide Mütter der Kinder sein wollen. Sie hätten dafür nach der bisherigen Fassung des Adoptionshilfegesetzes künftig nicht nur mit dem Jugendamt, sondern außerdem mit einer Adoptionsvermittlungsstelle zu tun gehabt. Das entfällt nun.

Die Mehrheit der Bundesländer hatte in der Beratungspflicht für diese Paare eine zusätzliche Diskriminierung gesehen und der Gesetzesvorlage im Juli die Zustimmung verweigert. Daraufhin wurde Anfang Dezember der Vermittlungsausschuss angerufen.

Das Gesetz sichert Adoptiveltern einen Rechtsanspruch auf Beratung zu, fördert die offene Adoption mit Kontakten zwischen Adoptiveltern und Herkunftsfamilie des Kindes und verbietet Auslandsadoptionen durch Fachstellen. Es soll den Kinderschutz bei Adoptionen verbessern und den Handel mit Kindern aus dem Ausland erschweren.

Reformiert werden müsse bei Zwei-Mütter-Familien mit leiblichen Kindern der Zwang zum förmlichen Adoptionsverfahren diskriminiert, weil nur sie ihre Eignung als Eltern nachweisen müssten. Das müsse nun durch die Reform des Abstammungsrechts beendet werden. epd/nd

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