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Grenzen der Sozialversicherung

Arbeitszeit

  • Lesedauer: 1 Min.

Ein Arbeitsverhältnis, das auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt ist, ist sozialversicherungsfrei. Auf die Zahl der Arbeitstage je Woche kommt es dabei nicht an, wie das Bundessozialgericht (Az. B 12 KR 34/19 R) entschied.

Es gab damit einer Frau aus Sachsen Recht. Zwischen Abitur und Studium hatte sie vorübergehend als Bürokraft in einer Anwaltskanzlei gearbeitet. Ihr Vertrag sah eine Beschäftigung an »maximal 50 Arbeitstagen« vor.

Laut Gesetz galt dies als sogenannte zeitgeringfügige Beschäftigung. Diese bleibt sozialversicherungsfrei, wenn sie nur vorübergehend ausgeübt wird. Anfang 2019 wurden die Grenzen auf 70 Tage im Kalenderjahr oder bis zu drei Monate im Block angehoben. Im Jahr darf der Verdienst nicht über 5400 Euro liegen, also durchschnittlich 450 Euro im Monat. Für alle Grenzen werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet.

Hier meinte die Rentenversicherung, diese Regelungen seien bei einer Fünftagewoche nicht anwendbar. Die 50 bzw. heute 70 Arbeitstage müssten sich auf Wochen mit max. vier Arbeitstagen verteilen.

Das sächsische Landessozialgericht folgte dem noch. Das BSG hob dieses Urteil nun jedoch auf und gab der Klägerin Recht. Die Arbeit sei vertraglich auf 50, tatsächlich auf 49 Tage im Kalenderjahr begrenzt gewesen. Der Ausschluss einer Fünftagewoche sei »weder dem Wortlaut noch den gesetzgeberischen Motiven zu entnehmen«. AFP/nd

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