Sind Stipendien steuerpflichtig?
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Das hat der Bundesfinanzhof (Az. R 6/19) in München entschieden. Die Klägerin hatte in Libyen ihr Medizinstudium mit besonders guten Leistungen abgeschlossen und erhielt eine Stipendiumszusage für eine Facharzt-Weiterbildung im Ausland. Sie machte in Deutschland einen Sprachkurs und war »Gastärztin zur Facharztweiterbildung« an einer Uniklinik in Niedersachsen.
Ihre Arbeit dort entsprach der einer Assistenzärztin. Geld bekam sie von der Uniklinik nicht. Ihren Lebensunterhalt deckte sie durch das libysche Stipendium. Das Finanzamt unterzog dieses Stipendium der Einkommensteuer, weil es sich hier um steuerpflichtige »sonstige Einkünfte« handele, so das Gericht. Auch der BFH hält eine Steuerpflicht für möglich. Voraussetzung ist danach, dass das Stipendium an eine Tätigkeit geknüpft ist, die einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entspricht.
Zweck des Stipendiums muss es sein, die fehlende Entlohnung auszugleichen. Die BFH-Richter betonten, dass die Tätigkeit dabei nicht dem Stipendiengeber zugute kommen muss. Eine Steuerbefreiung sei ausgeschlossen, wenn die Gastärztin »weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet ist«. Ob das der Fall ist, sind, muss nun das Finanzgericht Hannover prüfen.
Corona-Betroffene Steuern stunden
Wer von den negativen Wirtschaftsfolgen der Corona-Pandemie betroffen ist, kann fällige Steuerzahlungen aufschieben oder absenken. Bund und Länder verlängerten eine entsprechende Regelung vom März 2020. Konkret können Betroffene beantragen, weniger Einkommen- und Körperschaftsteuer vorauszuzahlen. Zudem können bis auf die Lohnsteuer alle fälligen Steuern bis Ende März erneut zinsfrei gestundet werden. Das Magdeburger Ministerium stellte online entsprechende Anträge bereit. Es riet, direkt beim zuständigen Finanzamt nach passenden steuerlichen Hilfsmaßnahmen zu fragen. Dort gebe es auch Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema. Agenturen/nd
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