Ein Satz, eine Leerstelle

Mit einer Formalie geben die Richter Hinweise darauf, wie sie im Mordfall Lübcke urteilen werden

  • Johanna Treblin
  • Lesedauer: 4 Min.

Es ist ein Satz, der den 42. Prozesstag sprengt. Eigentlich eine Formalie, aber sie könnte Hinweis darauf geben, dass die Richter im Mordfall Walter Lübcke möglicherweise ein anderes Urteil über Stephan Ernst fallen, als bisher angenommen. Und es ist ein weiterer Satz, der nicht fällt, der dem Mitangeklagten Markus H. vermutlich zur Freiheit verhelfen wird.

Der Satz

Am Donnerstag sollte im Mordfall Walter Lübcke und im Fall des versuchten Mordes an Ahmed I. die Verteidigung des Hauptangeklagten Stephan Ernst ihr Plädoyer halten. Doch es kam anders. Zunächst startete die Verhandlung rund eine Stunde verspätet – die Richter hatten sich kurzfristig zu einer Beratung zusammengesetzt. Ergebnis: Der Vorsitzende Richter Thomas Sagebiel gab einen »rechtlichen Hinweis« in Richtung Ernst. Konkret erklärte er, dass für Ernst auch nach einer Verurteilung, wenn er bereits im Gefängnis sitzt, noch die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.

Die Sicherungsverwahrung soll dafür sorgen, dass ein Wiederholungstäter auch nach Verbüßung der Haftstrafe nicht auf freien Fuß kommt. So soll beispielsweise die Gesellschaft vor Sexualstraftätern geschützt werden, denen ein Gutachter die hohe Wahrscheinlichkeit attestiert, rückfällig zu werden.

Auch im Falle von Ernst hatte ein Gutachter erklärt, er sehe ihn als Wiederholungstäter. Und der Oberstaatsanwalt hatte in seinem Plädoyer lebenslang für Ernst unter Berücksichtigung der besonderen Schwere der Schuld mit anschließender Sicherungsverwahrung gefordert.
Ernst hatte bereits als Jugendlicher einen versuchten Anschlag auf ein Wohnhaus verübt, in dem hauptsächlich türkeistämmige Menschen lebten. Ein paar Jahre später scheiterte er mit einem Brandanschlag auf ein Flüchtlingsheim. Einem Imam rammte er etwa zur gleichen Zeit ein Messer in den Rücken. Das Opfer überlebte. Dafür und für den Brandanschlag wurde er zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. 2016 soll er erneut einen Mann mit einem Messer angegriffen haben. Auch dieses Opfer, Ahmed I., überlebte, trug aber bleibende Schäden davon. Er ist Nebenkläger im aktuellen Strafprozess gegen Ernst.

Ganz überraschend kam der rechtliche Hinweis des Vorsitzenden also nicht. Dennoch erklärte die Verteidigung nach einer Beratungspause von rund 45 Minuten, dass sie ihr Plädoyer anpassen wolle. Sagebiel stimmte zu, und so wird Ernsts Verteidigung erst am kommenden Donnerstag ihren Schlussvortrag halten. Das Urteil verschiebt sich damit vom 26. auf den 28. Januar.

Doch was steckt dahinter? Die Sicherungsverwahrung kommt vermutlich nur in Betracht, wenn Ernst auch für den Messerangriff auf Ahmed I. verurteilt wird. Bei einer Hausdurchsuchung nach dem Mord an Walter Lübcke war bei Ernst ein passendes Messer gefunden worden. DNA-Spuren darauf konnten nicht eindeutig I. zugeordnet werden, wiesen aber einige Merkmale auf, die darauf hindeuteten, dass sie von I. stammen. Allerdings präsentierte Ernst später die Rechnung eines baugleichen Messers, das er erst nach dem Übergriff erworben hatte. Die Richterbank hatte bisher den Anschein gemacht, dass ihr die Beweise nicht ausreichten, um Ernst zu verurteilen. Der »Hinweis« macht eine Verurteilung dafür nun doch wahrscheinlich.

Die Leerstelle

Wichtig war auch, was die Richter am Donnerstag nicht sagten: Sie gaben keinen »rechtlichen Hinweis« an Markus H., dass auch eine Verurteilung als Mittäter in Betracht käme. Da die Anklage auf Beihilfe lautet – H. sei nicht am Tatort gewesen, habe Stephan Ernst aber durch das Teilen der Weltsicht, gemeinsame Schießtrainings etc. ermutigt – hätte es dieses rechtlichen Hinweises bedurft, um ihn doch als Mittäter zu verurteilen. Mindestens die Familie Lübcke ist davon überzeugt, dass nicht nur Ernst, sondern auch Markus H. auf der Terrasse in Wolfhagen-Istha war, wo Ernst Walter Lübcke erschoss. Die Familie ist Nebenklägerin im Prozess. Ihr Vertreter Holger Matt hatte am Dienstag in seinem Plädoyer 30 Beweise und Indizien aufgezählt, die dafür sprechen.

Die Richter hat das offenbar nicht überzeugt. Sie können Markus H. nun wegen Beihilfe zu neun Jahren Gefängnis verurteilen, wie von der Bundesanwaltschaft gefordert. Da die Richter allerdings am 1. Oktober bereits angeordnet hatten, H. aus der Untersuchungshaft zu entlassen, könnten sie auch sehr milde urteilen: und ihn lediglich wegen illegalen Waffenbesitzes bestrafen. Dann hätte sich seine Vorsicht in all den Jahren ausbezahlt. Und ein gefährlicher Nazi wäre weiterhin auf freiem Fuß.

Alle Texte zum Lübcke-Prozess: dasnd.de/luebcke

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