Das gestohlene Leasing-Fahrzeug
BGH klärt Versicherungsansprüche
Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 71/19) urteilte im vorliegenden Fall, dass der Leasinggeber nur den Wiederbeschaffungswert bekomme. Der darüber hinausgehende Neuwertanteil der Versicherung gehe an den Kunden. Der BGH änderte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf.
Beide Parteien hatten 2013 für 36 Monate einen Leasingvertrag abgeschlossen. Die Kundin versicherte das Auto - wie vertraglich vorgesehen - mit einer Vollkaskoversicherung. Das hätte den Angaben nach aber nicht auf Neuwertbasis geschehen müssen. Das Fahrzeug wurde Anfang Dezember 2015 gestohlen und tauchte kurz darauf wieder auf.
Der Anbieter nahm den Wagen in Besitz und kündigte den Leasingvertrag. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zur Zeit des Diebstahls habe 70 504,20 Euro netto betragen. Der Netto-Grundpreis wurde mit 131 126 Euro angegeben bei 500 Euro Selbstbeteiligung. Der Kundin stehen somit 60 121,80 Euro zu. dpa/nd
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