Mitangeklagter im Lübcke-Prozess bleibt auf freiem Fuß

Angehörige des Regierungspräsidenten unzufrieden mit Urteil über Mitangeklagten

  • Johanna Treblin
  • Lesedauer: 6 Min.

»In dubio pro reo.« Dieses rechtsstaatliche Prinzip betonte der Vorsitzende Richter mehrmals. »Im Zweifel für den Angeklagten« sei hier entschieden worden. Das bedeutet nicht, dass das Gericht von der Unschuld überzeugt ist, sondern dass es erhebliche Zweifel hat, ausreichend Beweise zu haben, dass der Angeklagte das Verbrechen begangen hat. Und diese Zweifel hatte der Staatsschutzsenat in zwei Fällen: dass der Mitangeklagte Markus H. an dem Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke beteiligt war und dass Stephan Ernst Ahmed I. mit einem Messer angegriffen hatte.

So wurde für den ersten rechtsmotivierten Mord in der Bundesrepublik der Hauptangeklagte Stephan Ernst am Donnerstagvormittag zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist eine Haftentlassung nach 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen. Wegen des versuchten Mordes an Ahmed I. sprach ihn das Gericht frei. Das Gericht verurteilte Markus H. wegen illegalen Waffenbesitzes zu einem Jahr und sechs Monaten, auszusetzen auf Bewährung.

Nachdem in den vergangenen Wochen die Zuschauerbänke eher ausgedünnt waren, drängten sich - trotz Corona - schon am frühen Donnerstagmorgen Zuschauer vor dem Gerichtsgebäude im Regen und auch die Plätze für die Medienvertreter füllten sich schnell.

Vor der Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Sagebiel zunächst, was das Gericht nicht zu leisten habe: »Es kam nicht darauf an, rechtsradikale Netzwerke aufzudecken.« Dies sei nicht Teil der Anklageschrift gewesen. An die Familie Lübcke gewandt, die als Nebenklägerin auftrat, sagte Sagebiel: »Wir wissen, dass wir Ihren Verlust kaum ermessen können.« Darüber zu urteilen, was in der Mordnacht vom 1. auf den 2. Januar 2019 geschehen ist, sei »schwierig« gewesen. Der Senat müsse ein faires Verfahren ermöglichen und unvoreingenommen urteilen.

Walter Lübcke war auf der Terrasse seines Wohnhauses erschossen worden. Der langjährige Neonazi Stephan Ernst war kurz nach der Tat anhand von DNA-Spuren am Hemd des Toten als mutmaßlicher Täter ermittelt worden. Er gestand die Tat mehrmals und belastete seinen Kasseler Kameraden Markus H. schwer. Die Bundesstaatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer neun Jahre und acht Monate Haft für H. wegen psychischer Beihilfe gefordert. Die Familie des Toten war von seiner Mittäterschaft überzeugt und forderte lebenslange Haft mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld - wie auch bei Ernst.

Der Vorsitzende Richter und sein Kollege Christoph Koller erklärten ihre Entscheidung vor allem mit der mangelnden Glaubwürdigkeit von Ernst, der drei verschiedene Geständnisse abgelegt hatte. Vor allem das zweite und dritte Geständnis seien beide »in sich« nicht plausibel gewesen. Der Senat stützte sich in seinem Urteil daher auf das erste Geständnis vom 25. Juni 2019, in dem Ernst die alleinige Schuld auf sich genommen hatte. Erst später gab er an, die Tat mit seinem Kameraden Markus H. geplant und durchgeführt zu haben.

»Wir wollen die Naziszene in Nordhessen umkrempeln«. Der Linke-Abgeordnete Hermann Schaus zum Untersuchungsausschuss, der nach dem Mord an Walter Lübcke eingerichtet wurde.

In seiner ersten Einlassung kurz nach der Tat hatte Ernst erzählt, wie er zusammen mit H. auf einer Bürgerversammlung von Lübcke gewesen war, auf der dieser ein neues Flüchtlingsheim vorstellte. Dort hatte Lübcke auf Provokationen hin gesagt: »Es lohnt sich, in diesem Land zu leben. Da muss man für Werte eintreten, und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen«. H. filmte die Szene und stellte einen Ausschnitt des Videos online. Daraufhin erhielt Lübcke Tausende von Hassnachrichten. Ernst berichtete, ihn hätten die Worte aufgebracht, er habe sich von dem Moment an immer mehr auf Lübcke fokussiert, diesen für alle möglichen Straftaten von Flüchtlingen und Muslimen im In- und Ausland verantwortlich gemacht, mit H. Schießtrainings absolviert. Er sei mehrmals zum Haus von Lübcke gefahren und habe ihn schließlich erschossen.

Sagebiel erklärte, diese Erzählung sei im Gegensatz zu den späteren Aussagen »erlebnisfundiert« gewesen und decke sich mit weiteren Erkenntnissen. Das zweite und dritte Geständnis hätten wenig »Aussagekonstanz« erkennen lassen und seien situativ angepasst worden seien, zum einen auf Aussagen im Prozess, auf Berichte in den Medien, aber auch, wenn dem Angeklagten klar wurde, dass seine Gegenüber ihm nicht glaubten. Das habe aber weitere Widersprüche erzeugt.

Zur möglichen Mittäterschaft erklärten die Richter, die Schilderung von Ernst zur gemeinsamen Planung der Tat, dem Bewegen von H. am Tatort und der gemeinsamen Abreise seien nicht plausibel. Darüber hinaus wurde um den Tatzeitpunkt herum eine Whatsapp-Nachricht von H.s Handy abgeschickt, das Handy war aber nicht in der Nähe des Tatorts eingeloggt. Zudem gibt es Hinweise, dass H. kurz vor der Tat an seinem Computer beschäftigt war. Auch die psychische Beihilfe verwarfen die Richter. Unter anderem sei nicht festzustellen, dass Ernst durch H. in den Schützenverein eingetreten sei. Auch sei nicht erwiesen, dass H. von dem geplanten Angriff wusste oder mit Ernst gemeinsam in Istha war.

An den Nebenkläger Ahmed I. gewandt sagte Sagebiel: »Wir wissen, dass Sie schwer verletzt worden sind.« Der Angreifer habe sehr wahrscheinlich aus ausländerfeindlichen Motiven gehandelt. »Es kann sein, dass Ernst der Angreifer war, aber wir wissen es nicht und können ihn deshalb nicht dafür verurteilen.«

Ahmed I. war am 6. Januar 2016 von hinten mit einem Messer attackiert worden. Er trägt heute noch Schäden davon. Damals war auch Stephan Ernst in das Visier der Ermittler geraten. Diese Spur wurde jedoch nicht weiter verfolgt. Nach dem Mord an Walter Lübcke wurde bei einer Hausdurchsuchung bei Ernst ein Messer gefunden. DNA-Spuren darauf wiesen Merkmale auf, die auf I. hindeuteten. Später präsentierte Ernst dann eine Rechnung für ein baugleiches Messer, das er allerdings erst nach der Tat gekauft hatte.

Der Vorsitzende Richter erklärte, es gebe keine tragfähigen Beweisstücke, dass Ernst der Angreifer war. Weder sei das Messer eindeutig die Tatwaffe, noch hätten Zeugen Ernst eindeutig beschreiben können, noch eines der Fahrräder bei Ernst als Tatfahrzeug identifiziert werden können.

Ahmed I. erklärte im Anschluss an den Prozess in einem Statement: »Ich bin sehr traurig, weil ich in Deutschland zum zweiten Mal Verrat erleben musste.« Die Beweise gegen Stephan Ernst reichten aus seiner Sicht aus. Sein Vertreter Alexander Hoffmann sagte, die Quittung für das neu gekaufte Messer sei auf einem USB-Stick gefunden worden. Verschlüsselte Dateien auf dem Stick seien nicht ausgewertet worden. Es habe den Anschein gemacht, dass das Gericht sich eine lange Beweisaufnahme habe sparen wollen. Ob sein Mandant Revision einlegt, wollen sie in den nächsten Tagen besprechen. Das sagte auch der Nebenklagevertreter der Familie Lübcke, Holger Matt.

Die Verteidigung von Ernst äußerte sich nicht zu einer möglichen Revision. Die Bundesanwaltschaft hingegen kündigte bereits an, gegen das Urteil Revision einlegen zu wollen.

Alle Texte zum Thema unter dasnd.de/luebcke

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