Betriebsbedingte Kündigung unwirksam
Dauereinsatz von Leiharbeitern
Das berichtet die AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 5 Sa 295/20).
Der Mann arbeitete als Fertigungsmitarbeiter bei einem Automobilzulieferer. Der beschäftigte zu der Zeit 106 Arbeitnehmer und acht Leiharbeitnehmer. Im Juni 2019 wurde dem Mitarbeiter betriebsbedingt zum Jahresende wegen Personalüberhangs gekündigt.
Der Mann klagte. Er meinte, sein Arbeitgeber könne ihn auf einem freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigen, auf dem er bisher Leiharbeitnehmer einsetze.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Die Kündigung sei nicht durch »dringende betriebliche Erfordernisse« bedingt, denn zum Zeitpunkt der Kündigung habe es eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit gegeben. Das Unternehmen beschäftige nämlich Leiharbeitnehmer, um mit ihnen »ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken«. Es setze die Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen - etwa zum Jahresende oder während der Werksferien - ein. Ein solches Sockelarbeitsvolumen müsse der Arbeitgeber aber vorrangig für Stammkräfte wie den Kläger nutzen. DAV/nd
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