Gastwirte und Hoteliers dürfen Impfpass verlangen

umstrittene sonderrechte: Was besagt die aktuelle rechtslage?

  • Lesedauer: 2 Min.

Nach aktueller Rechtslage ist das kein Problem. Anderslautende Äußerungen aus der Politik können beruhigt vernachlässigt werden. Abgesehen davon, dass vermutlich jeder Gastwirt zukünftig froh darüber sein wird, wenn er möglichst viele Menschen bei sich begrüßen darf, egal ob geimpft oder nicht, bleibt die Frage dennoch: Darf der Gastwirt dem nicht geimpften Menschen den Zutritt zu seinem Wirtshaus verweigern? Darf der Hotelier für das Betreten des Hotels die Vorlage eines Impfpasses als Nachweis für einen ausreichenden Impfschutz verlangen?

Die Antwort überrascht vielleicht erst einmal: Ja, das darf der Gastwirt, das darf auch der Hotelier. Das hat mit dem Coronavirus und der Impfung gegen das Coronavirus allerdings nichts zu tun. Denn sowohl der Gastwirt als auch der Hotelier sind prinzipiell frei in ihrer Entscheidung, wen sie bewirten und/oder wen sie beherbergen. Das hat auch nichts mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu tun. Denn so weit geht die Pflicht zur Gleichbehandlung nicht.

Es entspricht vielmehr einer allgemeinen rechtlichen Überzeugung, dass im Rechtsverkehr ohne Beteiligung der öffentlichen Hand die Vertragsparteien frei darin sind, eine Vereinbarung zu treffen oder nicht. Eine Pflicht zum Vertragsabschluss, der Jurist nennt das Kontrahierungszwang, gibt es nur in ganz seltenen Fällen. Etwa im Bereich öffentlicher Daseinsvorsorge wie etwa beim Bezug von Elektrizität oder Wasser. Der gegen das Coronavirus nicht Geimpfte wird sich auf einen solchen Zwang zum Vertragsabschluss sicher nicht berufen können.

Nach dieser Sachlage ist es also rechtens: Sollten der Gastwirt und der Hotelier zukünftig einen Impfpass verlangen, bitte nicht wundern. Nach aktueller Rechtslage ist das korrekt.

Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Impfung gegen das Coronavius/Covid19 sind abrufbar unter https://ots.de/mdh6fA ETL/nd

Der Autor ist Rechtsanwalt der ETL-Gruppe, die sich in Deutschland mit über 870 Kanzleien etabliert hat. Die ETL-Gruppe ist Marktführer im Bereich der Steuerberatung und mit führend unter den Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland.

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