Kleiner Piks mit einer große Wirkung, aber ...
Wer kommt für Impfschäden auf?
Impfreaktionen lassen sich für keine Impfung gänzlich ausschließen. Ebenso wenig wie Impfschäden. Doch in punkto Versicherungsschutz gibt es einiges zu beachten. SARS-CoV-2 ist in vielen Versicherungstarifen kein Bestandteil, doch es lohnt durchaus ein Blick ins Kleingedruckte.
Für die Krankheits- und Behandlungskosten, die bei einem Impfschaden anfallen, sowie gegebenenfalls Geldleistungen für den Fall des Verdienstausfalls kommen die Krankenkasse oder die private Krankenversicherung der betroffenen Person auf.
Verursacht die Impfung jedoch einen bleibenden Schaden, der zu einer Invalidität oder zu einer Berufsunfähigkeit führt oder führen kann, werden Betroffene wohl spätestens dann über einen Versicherungsschutz nachdenken.
Gut beraten war, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat. Diese leistet mit einer Rente für den Fall, dass man aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent ausführen kann. Eine Arbeitskraftabsicherung gehört zu den wichtigen Versicherungen, die Berufstätige möglichst früh abschließen sollten, wenn sie noch jung und gesund sind. Vorerkrankungen können später beim Abschluss einer solchen Versicherung zu einer höheren Prämie oder Leistungsausschlüssen führen.
Inwieweit sich Vorerkrankungen aufgrund eines Impfschadens auf den Erfolg eines Abschlusses auswirken können, sollten Verbraucher*innen vorab unabhängig klären - zum Beispiel durch Verbraucherzentralen oder den Bund der Versicherten (BdV).
Eine Risikolebensversicherung sichert Angehörige mit einer vertraglich vereinbarten Geldsumme für den Fall ab, dass die versicherte Person stirbt. Sie greift auch im Fall eines Todes aufgrund eines Impfschadens.
Grundsätzlich sieht das Infektionsschutzgesetz (Paragraf 60 IfSG) für alle, die nach einer von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde empfohlenen Schutzimpfung eine Schädigung erleiden, einen Ausgleich für gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen vor. Eine Schädigung liegt dann vor, wenn sie »über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion« hinausgeht.
Zu beachten ist auch: Welche Schutzimpfungen jeweils empfohlen werden, legen die einzelnen Landesgesundheitsbehörden fest.
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