Dienstunfähig nach gefährlichem Einsatz
BGH-Urteil zu Schadenersatz für Polizisten
Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 19/20). Demnach ist eine psychische Verletzung »grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzurechnen«. Zumindest dann, wenn die Beteiligung am traumatisierenden Geschehen aufgezwungen war.
In dem Fall aus Niedersachsen hatte es 2015 in einer Bar Ärger mit einem betrunkenen 18-Jährigen gegeben. Einer der gerufenen Polizisten wurde beschimpft und beim Versuch, ihn abzuführen, verletzt. Er ist seither psychisch krank und dauerhaft dienstunfähig. Das Land Niedersachsen als Versorgungsträger will von dem jungen Mann mehr als 100 000 Euro Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte zuletzt die Klage abgewiesen. Der BGH hält Schadenersatzansprüche für möglich. Polizisten würden für gefährliche Einsätze gezielt trainiert. Kommt es trotzdem zu einem belastenden Erlebnis, könne man das Risiko dafür nicht dem Geschädigten zuschieben. Das OLG muss den Fall noch einmal unter diesen Gesichtspunkten prüfen und dann neu entscheiden. dpa/nd
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