Zahlen & Fakten
Genitalverstümmelung: Schutzbrief für Mädchen
Das Bundesfamilienministerium stellte Anfang Februar einen Schutzbrief vor, der Mädchen vor Genitalverstümmelungen bewahren soll. Der blaue Flyer im Passformat dokumentiere, dass Genitalverstümmelung in Deutschland ein eigener Straftatbestand ist, auch wenn sie im Ausland verübt wird, und bis zu 15 Jahren Haft drohen.
Der Schutzbrief, der in mehrere Sprachen übersetzt werden soll, sei ein Instrument zur Aufklärung und »ein Baustein im Kampf gegen weibliche Genitalverstümmelung«. Weltweit sind laut WHO 200 Millionen Frauen von der Verstümmelung vor allem in afrikanischen, arabischen und asiatischen Ländern betroffen. Weltweit sind drei Millionen Mädchen bedroht.
In Deutschland leben 68 000 Frauen, die an ihren Genitalien beschnitten wurden. Etwa 15 000 minderjährige Mädchen in Deutschland sind von diesem archaischen Eingriff bedroht. Die Deutsche Stiftung Weltbevölkerung (DSW) wies darauf hin, dass insbesondere die Corona-Pandemie die Gefährdung von Mädchen weltweit deutlich erhöhe.
1600 Menschen änderten ihre Geschlechtseintrag
Nach der Änderung des Personenstandsgesetzes im Januar 2019 haben rund 1600 Menschen in Deutschland ihren Geschlechtseintrag im Geburtenregister geändert. 1191 Menschen ließen den Eintrag von männlich zu weiblich umschreiben oder umgekehrt. 394 Menschen hätten den Geschlechtseintrag offengelassen oder die Option divers gewählt. 19 Neugeborene sind als divers registriert worden. Die Daten beziehen sich nach Angaben des Bundesfamilienministeriums auf den Zeitraum von Januar 2019 bis 30. September 2020.
Unterrichtsausschluss für Maskenverweigerer?
Wer ohne Maske zur Schule kommt, darf nach Auffassung des Hamburger Oberverwaltungsgerichts (Az. 1 Bs 237/20) nicht dauerhaft vom Unterricht ausgeschlossen werden. Das OVG stellte sich damit gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg.
Die Maskenpflicht an Schulen ist laut OVG nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung ein verhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Schüler. Es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den »auf unbestimmte Zeit andauernden Unterrichtsausschluss« eines Schülers. Weder die Coronavirus-Eindämmungsverordnung noch das Schulgesetz enthielten eine entsprechende Befugnis. Agenturen/nd
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