Benachteiligung ist auszuschließen

Urteil des EuGH

  • Lesedauer: 1 Min.

Dies entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Geklagt hatte eine Angestellte eines polnischen Krankenhauses.

Die Frau hatte 2011 ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über ihre Behinderung vorgelegt. 2013 beschloss die Klinik, einen Anreiz für Mitarbeiter zu setzen, eine Behinderung anerkennen zu lassen: Wer ab diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung einreichte, sollte einen Zuschlag zum monatlichen Arbeitsentgelt bekommen. Auf diese Weise wollte die Klinik eine Zusatzabgabe an einen Sozialfonds sparen. Wer den Nachweis schon vorgelegt hatte, durfte dies aber nicht noch einmal tun. 13n Arbeitnehmer mit Behinderung bekamen den Zuschlag, 16 andere, darunter die Klägerin, gingen leer aus, was zur Klage führte.

Der EuGH entschied, auch eine scheinbar neutrale Praxis könne zur Diskriminierung bei Arbeitnehmern mit Behinderungen führen - etwa ein Datum, ab dem Bescheinigungen über die Anerkennung einer Behinderung eingereicht werden können.

Mit dem Urteil entschied der EuGH noch nicht über den nationalen Rechtsstreit. Der Fall geht nun zurück nach Polen. EuGH-Urteile binden aber alle EU-Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. dpa/nd

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