Abgabefrist um sechs Monate verlängert

Einkommensteuererklärung 2019

  • Lesedauer: 2 Min.

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2019 ist nun tatsächlich verlängert worden: Abgabeschluss ist der 31. August 2021. Diese schon seit einiger Zeit diskutierte Verlängerung ist nunmehr beschlossene Sache, nachdem der Bundesrat der Gesetzesänderung zugestimmt hat. Der Gesetzgeber hat dazu das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) um den Paragrafen 36 ergänzt.

In den Genuss der Fristverlängerung kommen nicht nur Mandanten von Steuerberatern, sondern auch Arbeitnehmer, Beamte oder Rentner, die Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein sind. Normalerweise hätten sie die Steuererklärung 2019 spätestens am 28. Februar 2021 dem Finanzamt vorlegen müssen. Die Frist gilt ausdrücklich nur für Steuerzahler, die sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten lassen.

Für die sechsmonatige Fristverlängerung hatten sich Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater wegen der Corona-Pandemie stark gemacht. Hintergrund ist der enorme zusätzliche Aufwand, der durch die Folgen der Pandemie entstanden ist. Die Verlängerung der Frist verschafft auch Arbeitnehmern etwas Luft, die durch Homeschooling mit zeitintensiven Herausforderungen konfrontiert sind. Die Gesetzesänderung verschiebt ebenfalls den sogenannten »Zinslauf«. Das heißt, wer die neue Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 ausnutzt, der läuft nicht Gefahr, dass er deshalb schon Zinsen zahlen muss. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt nunmehr am 1. Mai 2022.

Profitieren können von den Gesetzesänderungen auch alle Steuerzahler, die ihre Steuern 2019 noch gar nicht in Angriff genommen haben. Dazu müssen sie dann jetzt einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen.

Eine Hintertür hat der Gesetzgeber trotz der Pandemie nicht geschlossen: Das Finanzamt kann Steuererklärungen auch vorzeitig anfordern. Einer solchen Vorabanforderung muss Folge geleistet werden, dies allerdings nur, wenn sie mit einer Begründung versehen ist.

Demgegenüber sind bloße Mahnungen des Finanzamts, die Erklärung abzugeben, für Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins nicht verbindlich. Allerdings sollte man dem Finanzamt mitteilen, dass man Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, damit es nicht zu unangenehmen und teuren Folgen wie etwa einer Steuerschätzung kommt. In der Praxis wird allerdings beobachtet, dass die Finanzämter trotz der Corona-Pandemie von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen.

Der Autor ist Leiter der Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck.

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