Doppelbesteuerung von Renten geprüft
bundesfinanzhof
Im Kern geht es um die Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung von Renten aus versteuertem Einkommen. »Ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, ist eine Frage der Mathematik und der Berücksichtigung von Berechnungsgrundlagen«, erläutern dazu unisono die beiden finanzpolitischen Sprecher ihrer Bundestagsfraktion, Antje Tillmann (CDU/CSU) und Lothar Binding (SPD) und verweisen darauf: »Gehören zum Beispiel der Grundfreibetrag und die Werbungskostenpauschale zur Berechnungsgrundlage der steuerfrei zufließenden Rentenleistungen?«
Genau solche und andere Fragen liegen dem Finanzhof zur Beurteilung vor. Es mache keinen Sinn, so die beiden Bundestagsabgeordneten, vor der Klärung dieser grundlegenden Fragen aktiv zu werden, da der Bundesfinanzhof im Zweifel in eine andere Richtung entscheiden könnte. »Wir werden aus dem Urteil unsere Schlüsse ziehen und dann die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten.« Grundsätzlich sei aber, dass man keine Doppelbesteuerung zulassen werde.
Grundsätzlich sei unumstritten, dass die nachgelagerte Besteuerung für alle Bürgerinnen und Bürger die finanziell bessere Lösung ist. So können Familien bereits während der beruflichen Erwerbsphase ihre Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen. Sie haben damit mehr Netto vom Brutto. Wenn dann später im Ruhestand die zufließenden Rentenleistungen versteuert werden müssen, sind diese in der Regel niedriger und können aufgrund der bestehenden Freibeträge steuerlich günstig vereinnahmt werden. So lösen beim Renteneinstiegsjahr 2020 erst Renten ab einer Höhe von etwa 13 800 Euro jährlich tatsächlich Steuern aus. dpa/nd
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