MPU droht jetzt nach erster Trunkenheitsfahrt und ab 1,1 Promille
wird alkohol am steuer härter bestraft?
Antwort gibt der Verkehrspsychologe Dr. Don DeVol, der sich im Institut für Verkehrssicherheit des TÜV Thüringen seit Jahren mit alkoholauffälligen Autofahrern beschäftigt.
Alkohol zählt nach wie vor zu den Hauptursachen schwerer Unfälle im Straßenverkehr. Vor allem Hochrisikogruppen wie Alkoholgewöhnte stellen eine enorme Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer dar. So ist das Unfallrisiko bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,1 Promille rund zehnmal höher als bei einem nüchternen Fahrer.
-
/ Nicolas ŠustrBVG: Pilotprojekt »wirklich mal wischen«Großer Senatsauflauf für eine saubere U8 – und Initiativen-Protest gegen Verdrängung
-
/ Christian SchreiberWelche unterschiedlichen Verkehrsregeln sind zu beachten?Mit dem Auto auf Urlaubsfahrt in Europa unterwegs
-
Corona-Regeln in den 16 BundesländernWas gilt in welchem Bundesland?
Unfallforscher und Verkehrspsychologen haben schon lange ein entsprechendes Strafmaß gefordert. Nun wurde die Promillegrenze für die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) nach einmaliger Trunkenheitsfahrt herabgesetzt. Die MPU beurteilt die Fahreignung des Antragstellers. Im Volksmund wird dieser Test mit dem herabsetzenden Begriff »Idiotentest« belegt.
In der bisherigen Rechtsprechung wurden bei Erstauffälligen erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille Zweifel an der Fahreignung erhoben. Neu ist: Jetzt können Fahrerlaubnisbehörden bereits ab 1,1 Promille ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis fordern.
Ab einem BAK-Wert von mindestens 1,1 Promille ist der Fahrer im Sinne der Rechtsprechung absolut fahruntüchtig. Eine noch größere Gefahr geht von Fahrern mit noch höheren BAK-Werten aus. Hier ist von einer starken Alkoholgewöhnung oder gar von Alkoholmissbrauch auszugehen werden. Eine MPU ab der ersten Trunkenheitsfahrt ist für diese Alkoholauffälligen medizinisch und verkehrspsychologisch begründet.
Zu diesem Schluss ist auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem aktuellen Urteil gekommen. Die Richter sehen bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, eine erhöhte Rückfallgefahr.
Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang auch fest, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden kann, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufweist. Das rechtfertigt die rechtliche Anordnung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens.
Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.
Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.
Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.
Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.