Auch ohne amtliche Reisewarnung?

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Der Fall: Im Januar 2020 buchte Frau N. eine Pauschalreise nach Japan für 9798 Euro. Die Rundreise sollte vom 3. bis 22. April 2020 stattfinden. Am 2. März trat Frau N. vom Reisevertrag zurück, nachdem sie sich auf der Webseite des Auswärtigen Amts über die Lage in Japan informiert hatte. Dort wurde auf eine WHO-Info zur starken Coronavirus-Ausbreitung verwiesen. Frau N. trat wegen der unsicheren Lage von der Reise zurück und verlangte ihre Anzahlung von 1959 Euro zurück. Das Reiseunternehmen lehnte das ab, weil es Anfang März noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gegeben habe. Somit werde eine Stornopauschale von 20 Prozent des Reisepreises fällig. Die werde man mit der Anzahlung verrechnen. Die Kundin klagte beim Amtsgericht Köln (Az. 133 C 213/20) erfolgreich auf volle Rückzahlung. Mit dem Coronavirus sei ein außergewöhnlicher Umstand eingetreten, der die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt hätte. Dass das Auswärtige Amt Anfang März noch keine Reisewarnung ausgesprochen habe, ändere daran nichts. Die Gefahrenlage sei durch die WHO ausreichend belegt worden. OnlineUrteile.de

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