Müssen beim Kindbesuch Hunde in Zwinger?

umgangsrecht gefährdet?

  • Lesedauer: 2 Min.

Besucht ein Kleinkind seinen umgangsberechtigten Vater, der auch Hundehalter ist, so müssen dessen Hunde nicht in den Zwinger. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 1 UF 170/20), über die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Fall: Nach der Trennung der Eltern lebt der 2019 geborene gemeinsame Sohn bei der Mutter. Der Vater hat eine neue Lebensgefährtin, mit der zusammen er Schlittenhundesport betreibt. Daher gehören dem Paar sieben Hunde, darunter unter anderem Huskys und einem Labrador.

Die Mutter bestand allerdings darauf, dass der inzwischen über ein Jahr alte Sohn den Vater nur besuchen dürfe, wenn sichergestellt sei, dass der Sohn nicht mit mehr als zwei Hunden in Kontakt komme. Die anderen Hunde müssten in dieser Zeit im Zwinger sein. Dem stimmte vorinstanzlich das zuständige Amtsgericht zu.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beurteilte die Sachlage jedoch gänzlich anders. Das Gericht verpflichtete den Vater allerdings sicherzustellen, dass das Kind in Anwesenheit von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hunden nie unbeaufsichtigt sei.

Die Richter sahen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls. Insbesondere mit Blick auf die Huskys oder Labradore erklärten sie, dass die vertretenen Hunderassen für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen seien. Auch aufgrund von Fotos gingen das Gericht darüber hinaus davon aus, dass die Tiere regelmäßig trainiert und damit zumindest über einen Grundgehorsam verfügen würden. DAV/nd

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