Auskunftsanspruch ist klar zu benennen
Herausgabe gespeicherter Daten
Darauf verwies das Bundesarbeitsgericht am 27. April 2021 (Az. 2 AZR 342/20) bei der Verhandlung einer Klage aus Niedersachsen zu E-Mails. In dem Fall eines Wirtschaftsjuristen ging es um die Frage, ob er nach seiner Kündigung von seinem Arbeitgeber eine Kopie seines gesamten dienstlichen E-Mail-Verkehrs verlangen kann. Dem Kläger ging es nicht nur um Kopien der Mails, die er selbst geschrieben oder erhalten hatte, sondern auch um jene, in denen er persönlich erwähnt wurde.
Rechtliche Grundlage für den Fall, der sich um die Herausgabe personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber drehte, ist die Datenschutz-Grundverordnung. Die pauschale Forderung auf Herausgabe von Mail-Kopien sei »nicht hinreichend bestimmt« gewesen, erklärten die Richter. Sie wiesen die Revision gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ab .
»Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte«, so die höchsten Arbeitsrichter. Sie haben nach eigenen Angaben damit offen gelassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie personenbezogener Daten auch die von E-Mails umfasst.
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Klage des Wirtschaftsjuristen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 9 Sa 608/19) gab der Klage nur in Teilen statt.
Die Datenschutz-Grundverordnung regelt, wie Unternehmen, Behörden oder Vereine mit personenbezogenen Daten umgehen müssen. dpa/nd
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