Abbruch ohne Attest auch kein Geld

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Ein deutsches Ehepaar reiste Anfang März 2020 in die Dolomiten. Zum Preis von 1770 Euro hatte es beim Reiseveranstalter eine Woche mit geführten Langlauftouren von Hotel zu Hotel gebucht. Anschließend wollten die Eheleute eine Woche auf der Seiser Alm verbringen.

Für das Hotel hatten sie 850 Euro angezahlt. Doch am fünften Urlaubstag stürzte der Ehemann in einer vereisten Loipe. Er brach den Urlaub wegen Rückenschmerzen ab, stornierte auch das Hotel auf der Seiser Alm und fuhr mit seiner Frau nach Hause. Sein Hausarzt habe ihm am Telefon geraten, wegen der Corona-Pandemie am Urlaubsort keinen Arzt zu konsultieren. Für Italien galt bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Er solle sich zu Hause in Quarantäne begeben und bei zunehmenden Schmerzen wegen eines eventuellen Beckenbruchs das Krankenhaus aufsuchen.

Nach Rückkehr forderte der Mann von der Reiserücktrittsversicherung Schadenersatz in Höhe von 1685 Euro für die Anzahlung und ungenutzte Reiseleistungen in der ersten Woche. Doch das Versicherungsunternehmen lehnte das ab: Versichert sei nur ein Reiseabbruch aufgrund einer unerwarteten, schweren Erkrankung, die hier keineswegs belegt sei. Der Versicherte hätte in Südtirol einen Arzt aufsuchen müssen. Dass der Hausarzt per Telefon trotz »eventuellen Beckenbruchs« die Heimfahrt empfohlen habe, sei absolut unglaubwürdig. Wer nach einem Unfall 800 km mit dem Auto fahre, könne auch den Urlaub fortsetzen.

Dass dies unzumutbar gewesen wäre, beweise das Attest des Hausarztes nicht, befand auch das Amtsgericht München (Az. 174 C 6951/20). Den Aussagen im Attest liege keine Untersuchung des Patienten, sondern nur ein Telefongespräch zugrunde. Die Diagnose »starke Prellung und/oder Fraktur« habe somit keinen Aussagewert. Der Versicherte sei weder am Urlaubsort noch am Wohnort zum Arzt gegangen. Somit sei letztlich nicht schlüssig zu beurteilen, welche Folgen der Skiunfall gehabt habe.

Laut Versicherungsvertrag sind Reisende verpflichtet, sich von einem Mediziner vor Ort bescheinigen zu lassen, dass sie die Reise sofort abbrechen müssen. Diese Pflicht habe der Mann ignoriert. Dass er keine Arztpraxis oder Klinik konsultiert habe, sei trotz der Corona-Pandemie nicht nachvollziehbar. Eine Infektionsgefahr sei nicht belegt. Zu Recht habe die Versicherung Leistungen abgelehnt. OnlineUrteile.de

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