Buchungsportale dürfen Hotels nicht mit Bestpreisklauseln binden

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Hotels, die sich auf Buchungsportalen wie Booking.com präsentieren, können ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite ungestraft günstiger anbieten. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (Az. KVR 54/20) entschied am 18. Mai 2021 in Karlsruhe, dass die Plattformen dies nicht über sogenannte Bestpreisklauseln in ihren Verträgen unterbinden dürfen. Damit gehören solche Klauseln auf dem deutschen Hotelmarkt endgültig der Vergangenheit an.

Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis wird das mit einkalkuliert - der Nutzer zahlt also indirekt. Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt so eine Provision nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer billiger sein. Portale wie Booking und HRS hatten ihren Partnerhotels ursprünglich ganz untersagt, ihre Zimmer irgendwo anders günstiger anzubieten. Solche »weiten« Bestpreisklauseln sind seit 2015 rechtskräftig verboten. Booking hatte daraufhin auf eine »enge« Klausel umgestellt, die sich nur auf die hoteleigene Seite bezog. Auf konkurrierenden Portalen oder am Telefon und an der Rezeption durften die Hotels günstigere Preise anbieten. Es war aber verboten, dafür im Internet zu werben.

Das Bundeskartellamt hatte Booking Ende 2015 auch diese »enge« Klausel für den deutschen Markt untersagt. Aber das Oberlandesgericht Düsseldorf kippte diese Verfügung im Juni 2019.

Mit dem aktuellen Urteil des BGH ist das Verbot nun wieder hergestellt. Diese Klausel darf auch nicht von anderen Portalen genutzt werden. Das Bundeskartellamt begrüßte die BGH-Entscheidung. »Bestpreisklauseln könnten sich zum Nachteil der Anbieter auswirken und höhere Verbraucherpreise bedeuten«, sagt Präsident Andreas Mundt. Der Bundesgerichtshof habe nun für rechtliche Klarheit gesorgt.dpa/nd

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