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Nicht immer müssen feste Arbeitszeiten vereinbart werden

steuerliche anerkennung bei der Beschäftigung von angehörigen

  • Lesedauer: 2 Min.

Nach einem am 11. März 2021 veröffentlichtem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 28/18) ist es nicht immer erforderlich, dass im Arbeitsvertrag feste Arbeitszeiten vereinbart werden. Sogenannte Stundenzettel als Nachweis der Tätigkeit sind zwar hilfreich, aber ebenfalls nicht zwingend.

Im aktuell entschiedenen Fall vor dem Bundesfinanzhof hatte ein Obergerichtsvollzieher aus Rheinland-Pfalz seine Ehefrau, seine Tochter und eine Fremdkraft als Bürohilfen angestellt. Das zuständige Finanzamt erkannte den der Tochter und der Fremdkraft gezahlten Lohn als einkommens- und damit steuermindernde Ausgabe an, nicht aber den Lohn für monatlich 40 Arbeitsstunden der Ehefrau.

Nach dem Urteil des BFH in München muss zwar das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz den Sachverhalt weiterhin noch nachdrücklich den vorliegenden Fall aufklären, dabei hat der Gerichtsvollzieher aber gute Aussichten auf einen Erfolg.

Zunächst bekräftigte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Lohnzahlungen an Angehörige nur dann steuermindernd abgezogen werden können, wenn die Arbeit tatsächlich erbracht und der Lohn auch tatsächlich gezahlt wird. Auch sonst müsse der Arbeitsvertrag »den zwischen Fremden Üblichen« entsprechen.

Gerade bei einer Teilzeitbeschäftigung sei es danach aber nicht mehr nötig, im Arbeitsvertrag die konkreten Arbeitszeiten festzulegen, so der Bundesfinanzhof. Das sei entbehrlich, wenn diesbezügliche Unklarheiten auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit zurückgehen, begründete der BFH seine Entscheidung.

Auch eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden kann das Finanzamt nicht verlangen. Sogenannte Stundenzettel könnten bei einem Streit zwar als Beweise dienen, sind aber »für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich«, so der BFH weiter. AFP/nd

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