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Auch unnötige Reparatur ersetzt

unfallschäden

  • Lesedauer: 2 Min.

Der Geschädigte erhält die komplette Rechnung ersetzt, auch wenn darauf unnötige Reparaturen stehen. Dafür muss er dann allerdings einen möglichen Anspruch gegen die Werkstatt an die gegnerische Versicherung abtreten, so besagt es das Urteil, welches des Amtsgerichts Köln (Az. 276 C 133/20) ausgesprochen hatte.

Im besagten Fall ging es um Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen. Die gegnerische Versicherung ersetzte aber nicht alle Positionen, die auf der Rechnung aufgeführt waren, sondern zog 375 Euro für unnötige Reparaturen (Verbringung in der Lackiererei, Fahrzeugreinigung, Reparatur der Anhängersteckdose) ab. Das führte zum Rechtsstreit.

Grundsätzlich trifft auch den Geschädigten nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot eine Schadenminderungspflicht, so das Gericht. Aber in diesem Fall erhielt der Geschädigte auch die unnötigen Reparaturkosten ersetzt. Grundsätzlich muss das Unfallopfer auf ein Gutachten vertrauen. Deshalb müssten alle Kosten erstattet werden, auch die für unnötige Reparaturen. Denn der Schädiger trage das Risiko für das Verhalten der Werkstatt.

Somit war die Klage des Geschädigten auf die Erstattung der gesamten Kosten erfolgreich. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich als Laie mit der Lackierung auskenne, so dass keine Bereicherung vorliege, so das Gericht. DVA/nd

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