Werden sie transparent ermittelt?

Streit um Bafög-Sätze

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Dies werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen chancengleichen Zugang zu Universitäten und anderen Ausbildungsangeboten nicht gerecht, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 5 C 11.18) am 20. Mai 2021 in Leipzig. Es legte daher die Klage einer Studentin aus Osnabrück dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Erforderlich seien »ein nachvollziehbares Zahlenwerk« und zudem eine zeitnahe Ermittlung.

Laut GEW bezogen 1971 noch 45 Prozent der Student*innen BAföG als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden musste. Inzwischen bekämen nur noch 11 Prozent der Studierenden die Ausbildungsförderung, wobei sie zur Hälfte als Darlehen gewährt werde.

Im Streitzeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 wohnte die Studentin bei ihren Eltern. Dafür galt ein BAföG-Bedarfssatz von 373 Euro monatlich. Die Studentin meint, dies sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Das ergebe sich durch einen Vergleich mit den Hartz-IV-Leistungen für Arbeitslose.

Die BAföG-Sätze unterscheiden sich je nach Ausbildung. Berücksichtigt wird, ob Bezieher noch bei den Eltern wohnen und über ihre Eltern noch kostenlos kranken- und pflegeversichert sind. Für Studierende liegt der Bedarfssatz bei den Eltern inzwischen bei 483 Euro monatlich. Mit eigener Wohnung und eigener Krankenversicherung gilt der Höchstsatz von 861 Euro monatlich.

Das Bundesverwaltungsgericht betonte nun, dass das BAföG einen gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten ermöglichen müsse. Dieser dürfe »nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig« sein. Bei Eltern mit geringem Einkommen hätten die Kinder einen Anspruch auf eine Förderung, mit der »soziale Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden«.

Ob die damaligen oder heutigen BAföG-Sätze dem gerecht werden, entschieden die Leipziger Richter nicht. Sie kritisierten aber die bis heute geltende Art und Weise, wie diese Sätze bestimmt werden. Diese sei völlig intransparent und daher mit Recht auf chancengleiche Teilhabe nicht vereinbar.

So mache die Berechnung nicht einmal deutlich, zu welchen Teilen der Bedarfssatz die Ausbildungskosten und zu welchen den Lebensunterhalt abdecken solle. Zudem fehle es an einer zeitnahen Ermittlung des Bedarfs. Im Streitfall habe eine Erhebung im Jahr 2006 dem BAföG der Jahre 2010 bis 2016 zugrunde gelegen. AFP/nd

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