Strandurlaub mit Corona-Maske unzumutbar
streit um die maske
Für Juli 2020 hatte eine Familie Pauschalurlaub auf Mallorca gebucht. Ein paar Wochen vorher verschlimmerte sich dort jedoch die Corona-Pandemie so, dass die Inselregierung bekannt gab, sie werde demnächst Maskenpflicht auch im Freien einführen.
Die Regelung sah vor, dass überall da, wo Menschen so dicht aufeinandertreffen und somit der nötige Abstand kaum zu gewährleisten sei, eine Maskenpflicht gelten soll. Das beträfe öffentliche Straßen und Plätzen sowie auch am Strand.
Als die Familie von dieser Anordnung erfuhr, trat sie umgehend vom Reisevertrag zurück. Die Reiseveranstalterin berechnete der Familie allerdings Stornogebühren. Der Kunde war damit nicht einverstanden und forderte eine kostenlose Stornierung. Er forderte seine Anzahlung in kompletter Höhe zurück.
Der Streit landete schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 37 C 420/20) gab der klagenden Familie Recht. Der Reiserücktritt sei berechtigt, da eine Maskenpflicht am Urlaubsort die Reise erheblich beeinträchtigen würde. Als der Kunde die Reise gebucht habe, sei eine Maskenpflicht dieses Umfangs in Spanien noch nicht absehbar gewesen. Dieser außergewöhnliche Umstand würde den Erholungswert des Urlaubs in Frage stellen.
Im Sommer steigen auf der Urlaubsinsel die Temperaturen auf 30 Grad Celsius im Durchschnitt und oft auch mehr. Bei diesen Temperaturen durchnässe Schweiß in kürzester Zeit den Mund- und Nasenschutz. Den ganzen Tag Maske zu tragen, sei bei diesen Bedingungen gerade bei einem Strandurlaub unzumutbar.
Maskenverweigerer fühlt sich diskriminiert
Ein Supermarkt in Bremen ließ einen Mann ohne Mund-Nasen-Schutz nicht einkaufen. Der Maskenverweigerer fühlte sich dadurch diskriminiert. Er klagte gegen die Entscheidung des Supermarktes und verlangte Schmerzensgeld.
Wegen der Corona-Pandemie herrscht in Supermärkten und anderen Läden für die Kunden Maskenpflicht, um die Infektionsgefahr zu reduzieren. In einem Bremer Bio-Supermarkt gab es deshalb Zoff mit einem Kunden, der sich hartnäckig weigerte, beim Einkaufen eine Maske zu tragen. Schließlich verbot ihm der Filialleiter den Zutritt zum Laden.
Der Kunde fühlte sich diskriminiert und verklagte die Supermarktbetreiberin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Er leide aufgrund des Machtmissbrauchs in seiner Kindheit an Ängsten und könne daher keine Masken tragen, behauptete der Mann. Durch Zwang und Willkür steige die Angst noch.
Doch das Amtsgericht Bremen (Az. 9 C493/20) konnte in diesem Fall weder Willkür noch Diskriminierung erkennen und wies die Klage ab Das Verkaufspersonal habe den Kunden nicht angesprochen, weil er psychisch beeinträchtigt sei und solche Kunden auf Anweisung der Inhaberin im Ladengeschäft nicht erwünscht wären. Nur dann könne man von Diskriminierung sprechen. Aber darum gehe es hier nicht. Das Personal habe vielmehr auf eine verbotene Handlung des Kunden reagiert.
Wer es in der aktuellen Pandemie-Situation ablehne, beim Einkaufen eine Maske zu tragen, gefährde das Personal und die anderen Kunden. Die Geschäftsinhaberin müsste außerdem mit Geldbuße durch die Behörden rechnen, wenn sie sich nicht an die Corona-Regeln halten würde. Obendrein würde sie riskieren, dass andere Kunden wegblieben und infiziertes Personal in Quarantäne müsste.
Sollte der Kunde von den städtischen Behörden aufgrund seiner Probleme tatsächlich von der Maskenpflicht befreit worden sein, dann würde das nur für den öffentlichen Raum gelten. Darauf könne sich der Mann im Supermarkt nicht berufen. Die Ladeninhaberin könne in ihrem Geschäftsbereich sogar jederzeit Verhaltensregeln aufstellen, die sogar strenger sein können als die behördlich verfügten Regeln, so das Gericht. OnlineUrteile.de
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