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Kurzzeitpflege hilft in schwieriger Situation

fragen & antworten rund um die kurzzeitpflege

  • Birger Mählmann
  • Lesedauer: 5 Min.

Die Gründe für die Kurzzeitpflege können sehr unterschiedlich sein:

  • Der pflegende Angehörige ist erkrankt oder im Urlaub.
  • Die Pflegebedürftigkeit tritt plötzlich ein, so dass die Kurzzeitpflege als Überbrückung dient, um eine langfristige Pflege zu organisieren oder das Haus beziehungsweise die Wohnung bedarfsgerecht umzubauen.
  • Wenn ein langfristiger Heimaufenthalt zwar geplant, aber noch kein geeigneter Platz gefunden ist.
  • Passiert ein Unfall oder verschlechtert sich ein Krankheitszustand, kann eine vorübergehend intensivere Betreuung durch Fachpersonal nötig sein.
  • Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die pflegenden Angehörigen mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären.

Im Regelfall erfolgt die Kurzzeitpflege in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung - also einem Pflegeheim. Sie kann für maximal acht Wochen - also 56 Tage - pro Jahr beantragt werden. Zur Kurzzeitpflege gehören unter anderem die umfassende Versorgung im Pflegeheim, Grund- und Behandlungspflege wie Duschen oder Wundversorgung oder die Teilnahme an hausintern angebotenen Tätigkeiten wie Gymnastik oder Spaziergängen.

Grundsätzlich können alle Menschen mit einem Pflegegrad Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse beantragen. Allerdings müssen diejenigen mit Pflegegrad 1 die Kosten selbst übernehmen. Seit 2016 gibt es auch die Möglichkeit, Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad zu beantragen.

Wann ist Kurzzeitpflege auch ohne einen Pflegegrad möglich?

Auch wenn Kurzzeitpflege normalerweise an einen Pflegegrad gebunden ist, werden seit 1. Januar 2016 auch Menschen ohne Pflegegrad bei der Kurzzeitpflege - in diesem Fall auch Übergangspflege genannt - bezuschusst. Dafür muss einer der folgenden Gründe vorliegen:

1. Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, beispielsweise nach einer Operation oder nach einem Krankenhausaufenthalt.

2. Wenn eine Krankenhausbehandlung nicht mehr nötig, eine Versorgung zu Hause aber noch nicht möglich ist oder Angehörige mit einerfachgerechten Pflege überfordert wären.

Die Leistungen umfassen entweder die vorübergehende stationäre Pflege in einem Heim oder, für diejenigen, die nicht unbedingt im Pflegeheim betreut werden müssen, die häusliche Pflege oder eine Haushaltshilfe.

Abhängig von der individuellen Situation der pflegebedürftigen Person beträgt der Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes möglich. Leben unter 12-jährige oder behinderte Kinder im Haushalt, kann die Unterstützung auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.

Wichtig ist: Der richtige Ansprechpartner, um Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad zu beantragen, ist nicht etwa die Pflege-, sondern die Krankenkasse. Sie beteiligt sich jährlich mit einem maximalen Beitrag von 1612 Euro.

Wie hoch belaufen sich die Kosten rund um die Kurzzeitpflege?

Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus folgenden Posten zusammen:
  • Unterbringung und Verpflegung;
  • Pflege- und Betreuungskosten;
  • Investitionskosten, die für den Betrieb des Heims notwendig sind.

Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 werden von der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege mit einem Pauschalbetrag von 1612 Euro jährlich bezuschusst. Die Pflegekasse erstattet allerdings nur die Aufwände, die rund um die Pflege anfallen. Diese Aufwände sind dabei vom Pflegegrad abhängig: Für den Pflegegrad 5 fängt der Tagessatz bei etwa 92 Euro an - nach nur 17 Tagen wäre der Zuschuss von 1612 Euro dann schon fast aufgebraucht.

Die Tagessätze unterscheiden sich allerdings regional sehr stark. Für die Pflegekosten, die der Zuschuss nicht abdeckt, sowie für die Kosten für Unterbringung und Verpflegung können Pflegebedürftige den sogenannten Entlastungsbetrag nutzen: Jedem, der einen Pflegegrad hat und von Angehörigen zu Hause gepflegt wird, stehen monatlich 125 Euro zur Verfügung.

Pflegebedürftige, die ausschließlich von Angehörigen zu Hause gepflegt werden, haben zudem Anspruch auf Pflegegeld, das während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt wird. Die Höhe ist dabei abhängig vom Pflegegrad. Doch auch diese Beiträge sind schnell aufgebraucht. Daher müssen Pflegebedürftige oder Angehörige meist einen Teil der Kosten selbst tragen.

Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?

Kann ein pflegender Angehöriger die Pflege für eine bestimmte Zeit nicht übernehmen, gibt es neben der Kurzzeitpflege auch die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Sie wird wie die Kurzzeitpflege mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 1612 Euro bezuschusst, allerdings für maximal sechs und nicht für acht Wochen pro Jahr. Ein weiterer Unterschied: Die Verhinderungspflege - auch Ersatzpflege genannt - findet weiterhin in der gewohnten Umgebung des Pflegebedürftigen statt. Die pflegenden Angehörigen werden dann von Angehörigen, Bekannten oder einer professionellen Pflegekraft vertreten. Zudem kann Verhinderungspflege tage- oder stundenweise angefordert werden. Findet eine stundenweise Vertretung statt, haben Pflegebedürftige weiterhin Anspruch auf 100 Prozent des Pflegegeldes, ansonsten erhalten sie die Hälfte.

Wichtig zu wissen: Kurzzeit- und Verhinderungspflege können kombiniert und verrechnet werden. Wer also die Verhinderungspflege nicht oder nur teilweise nutzt, kann sich den nicht genutzten Anteil auf die Kurzzeitpflege anrechnen lassen. Das heißt, dass sich der Anspruch auf Verhinderungspflege bis zu 100 Prozent auf die Kurzzeitpflege anrechnen lässt. Dem Pflegebedürftigen stehen danach jährlich 3224 Euro zur Verfügung.

Umgekehrt lässt sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege nur mit bis zu 50 Prozent auf die Verhinderungspflege anrechnen. Das bedeutet, für die Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige maximal 2418 Euro im Jahr.

Der Autor Birger Mählmann ist Pflegeexperte der IDEAL Versicherung und seit 1987 in der Versicherungsbranche tätig. Seit 2004 hat er sich auf das Thema Pflege spezialisiert.

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