Ist die Abstandskontrolle der Mitarbeiter per Videoüberwachung erlaubt?
Sicherheit in coronazeiten
Kann der Arbeitgeber diese Daten auch nutzen, um die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu kontrollieren und diese im Ausland bei der Konzernmutter speichern?
Ohne die Zustimmung des Betriebsrats geht das nicht. Einem Unternehmen wurde im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, per Videoüberwachung zu kontrollieren, ob die Mitarbeiter die im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände einhalten. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Wesel (Az. 2 BVGa 4/20).
Der Arbeitgeber ist ein Logistik- und Versandunternehmen und gehört einem internationalen Konzern. Der Arbeitgeber kontrollierte anhand von Bildaufnahmen der Mitarbeiter die Einhaltung des im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstands von mindestens zwei Metern. Dazu verwandte er die im Rahmen der Videoüberwachung erstellten Aufnahmen. Diese speicherte er anonymisiert auf Servern im Ausland.
Der Betriebsrat seinerseits wollte den Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung der Speicherung in Anspruch nehmen.
Das Arbeitsgericht in Wesel verpflichtete das Unternehmen, die Auswertung und Speicherung zu unterlassen. Der Betriebsrat hätte zustimmen müssen. Die Übermittlung der Daten ins Ausland widersprach an sich schon der Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras.
Zudem betonte das Gericht, dass der Betriebsrat der Maßnahme hätte zustimmen müssen. Er sei durch das Verhalten der Firma in seinen Rechten verletzt worden (§ 87 BetrVG). DAV/nd
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